Rechtstipp
Kein Pardon beim Bußgeldverfahren
Rhein-Main. (bo/dapd). Aus einem Verwarnungsgeld bei einem Verkehrsverstoß kann rasch ein weitaus teureres Bußgeldverfahren werden. Darauf weist die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg hin.
In dem Fall ging es zunächst um fünf Euro, die ein Autofahrer wegen Parkens ohne gültigen Parkschein zahlen sollte. Weil das Verwarnungsgeld aber nicht überwiesen wurde, leitete die Behörde ein Bußgeldverfahren ein, das mit einem Bescheid über die ursprünglichen 5 Euro plus 23,50 Euro für die Kosten des Verfahrens und behördliche Auslagen endete. Diese Summe wollte der Betroffene allerdings nicht zahlen. Er habe - entgegen einem Hinweiszettel an seinem Scheibenwischer - überhaupt keine Verwarnung erhalten, weshalb auch das anschließende Bußgeldverfahren unrechtmäßig sei.
Ein Trugschluss, wie die Oberlandesrichter in Hamm erklärten. "Solange eine Verwarnung noch nicht durch Zahlung des Verwarnungsgeldes wirksam geworden ist, kann die Verwaltungsbehörde jederzeit ein Bußgeldverfahren einleiten", erläutert Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold die juristischen Feinheiten des Falls. Die Gründe für die unterbliebene Zahlung des Verwarnungsgeldes seien dabei unwichtig - also auch, ob der Betroffene die ursprüngliche Verwarnung überhaupt erhalten habe oder nicht. Wenn der anschließende Bußgeldbescheid wegen Nichtzahlung ergangen sei, müsse der Verkehrssünder auch die zusätzlichen Kosten des Verfahrens bezahlen.
(Redaktion)
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