Rechtstipp
Rückerstattungen nur bei fachgerechter Eigenreperatur
Rhein-Main. (bo/dapd). Fällt die Reparatur eines Unfallautos teurer aus als die Wiederbeschaffung eines entsprechenden Fahrzeugs, darf der Geschädigte maximal bis zu 30 Prozent über diesen Wert hinaus an Reparaturkosten zurückfordern.
Der motivierte Hobbybastler erhält beim eigenen Unfallwagen nur bei fachgerechter Reperatur Teile der geforderten Rückerstattungen.
Die Rechtmäßigkeit der geforderten Mehrerstattung setzt allerdings eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung entsprechend den Vorgaben eines Gutachters voraus. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs weist die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg hin.
In dem Fall hatte ein Autofahrer seinen bei einem Unfall beschädigten Wagen selbst repariert. Die Kosten dafür hatte ein Gutachter fiktiv mit 3.254 Euro errechnet, was um 51 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert von 2.150 Euro lag. Der Mann habe auf der Reparatur in Eigenregie bestanden und schließlich die Auszahlung des 130-Prozent-Betrags verlangt, was in etwa den von ihm tatsächlich aufgewendeten Kosten von 2.734 Euro entsprochen habe.
Doch die Richter machten ihm einen Strich durch die Rechnung. "Die vom Fahrzeughalter durchgeführte Reparatur weicht nämlich erheblich von den Vorgaben des Gutachters ab", erläutert die Schwabacher Rechtsanwältin Alexandra Wimmer den Karlsruher Urteilsspruch. Damit verliere die Kosteneinschätzung des Sachverständigen ihre Bedeutung als Berechnungsgrundlage, und der Geschädigte müsse sich mit dem reinen Wiederbeschaffungswert ohne jeglichen Zuschlag und abzüglich Restwert begnügen.
(Redaktion)
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