Rechtstipp
Einkommen volljähriger Kinder durch Semestergebühren mindern
Rhein-Main. (bo/dapd). Kindergeld erhalten Eltern für ihren volljährigen Nachwuchs nur dann, wenn das Kind ein Einkommen von weniger als 8.004 Euro im Jahr hat.
Dabei können Kosten des Kindes im Zusammenhang mit der Berufsausbildung das Einkommen drücken, so dass es unterhalb dieser Grenze liegt. Zu diesen Faktoren gehören nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: III R 38/08) auch Semestergebühren.
Diese sind als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen anzuerkennen, weil sie in voller Höhe gezahlt werden müssten und der Student auf die damit verbundenen Leistungen keinen Einfluss hat, entschieden die Münchner Richter. Sie wandten sich damit gegen die Finanzverwaltung, die argumentiert hatte, dass mit den Semestergebühren auch das Semesterticket für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs abgegolten wurde und die darauf entfallenden Kosten nicht separat ausgewiesen wurden.
(Redaktion)
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