Urteil
Studiengebühren des Kindes sind keine außergewöhnliche Belastung
Rhein-Main. (bo/ddp.djn). Eltern können Studiengebühren ihres Kindes für den Besuch einer privaten Hochschule nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (AZ: VI R 63/08) entschieden und damit den steuerlichen Abzug der Kosten durch die Eltern nicht zugelassen.
In dem entschiedenen Fall hatten die Eltern für das Studium ihres 22-jährigen Sohnes an einer privaten Hochschule Studiengebühren in Höhe von 7080 Euro bezahlt, die sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machten. Sie machten dabei folgende Rechtslage für sich geltend: Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können die Aufwendungen als sogenannte außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden, soweit eine vom Gesetz festgelegte Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Darüber hinaus kann zur Abgeltung des Sonderbedarfs für ein in Berufsausbildung befindliches und auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr abgezogen werden.
Das Finanzamt ließ den Abzug der Aufwendungen nicht zu, gewährte jedoch den Ausbildungsfreibetrag. Die Eltern zogen wegen der Nichtanerkennung der Studiengebühren als außergewöhnliche Belastung vor Gericht, hatten dort aber keinen Erfolg. Nach Auffassung der Bundesrichter handelt es sich bei den Studiengebühren nicht um außergewöhnlichen, sondern um üblichen Ausbildungsbedarf und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar seien. Dieser übliche Ausbildungsbedarf werde in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten, sodass zusätzliche Kosten steuerlich keine Berücksichtigung mehr finden.
(ddp)
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