Rechtstipp
Verlustvortrag nicht mehr vererbbar
Rhein-Main. (ddp.djn). Ein Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10d des Einkommensteuergesetzes in Zukunft nicht mehr einsetzen, um seine eigene Einkommensteuer zu senken. Das hat der Bundesfinanzhof (AZ: GrS 2/04) entschieden und damit eine 45 Jahre lang gültige Rechtsprechung über den Haufen geworfen.
Im Grundsatz begründeten die Richter die Entscheidung damit, dass die Einkommensteuer eine Personensteuer sei, die vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht sei. Außerdem erklärten die Richter, dass ein Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden könne. Einziger Trost: Bereits eingetretene Erbfälle sind von der Neuregelung nicht betroffen, sie gilt nur für die Zukunft.
(rheinmain)
Tags:- Verlustvortrag
- Steuer
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