Rechtstipp:
Gutes Zeugnis muss mit guten Wünschen enden
Rhein-Main. Hat sich der Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein der Karriere förderliches Zeugnis auszustellen, muss er den Arbeitnehmer darin auch mit guten Wünschen verabschieden.
In dem Fall hatte der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich zugestimmt, der Klägerin ein "für den beruflichen Werdegang förderliches" Zeugnis mit der Gesamtnote gut auszustellen. Dennoch weigerte er sich, das Zeugnis "mit guten Wünschen für die berufliche und private Zukunft" enden zu lassen.
Die Richter am Landesarbeitsgericht befanden zwar, dass in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein gesetzlicher Anspruch auf gute Wünsche im Arbeitszeugnis abgeleitet werden könne. So könne ein Zeugnis auch ohne diese Formel vollständig, wahrheitsgemäß und möglicherweise wohlwollend sein und damit den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (Paragraf 630 BGB) entsprechen.
Hier habe sich der Arbeitgeber aber zur Ausstellung eines karriereförderlichen Zeugnisses verpflichtet. Diesem Anspruch genüge ein Zeugnis ohne Wunschformel nicht.
(dapd )
Tags:- Zeugnis
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