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 01.08.2011  15:39 Uhr

Ärztliche Untersuchung
Kündigungsgrund: Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen

Deutschland. Weigert sich der Arbeitnehmer, der Aufforderung des Arbeitgebers nachzukommen, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist zu unterscheiden:

  • Sind die ärztlichen Untersuchungen einzelvertraglich, tariflich oder gesetzlich vorgeschrieben (z.B. Vorsorgeuntersuchungen auf Grund von Unfallverhütungsvorschriften), kommt nach einer erfolglosen Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.5.1996, BB 1996, 2099). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, nur solche Untersuchungen zu dulden, an denen der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, und dieses Interesse das Interesse des Arbeitnehmers an der Wahrung seiner Intimsphäre und körperlichen Unversehrtheit überwiegt. Aus diesem Grund ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, an Routineuntersuchungen im laufenden Arbeitsverhältnis teilzunehmen, die vorbeugend klären sollen, ob der Arbeitnehmer alkohol- bzw. drogenabhängig ist (BAG, Urteil vom 12.8.1999, NZA 1999, 1209).
  • Ferner kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht, wenn der Arbeitgeber begründete Zweifel hat, ob der Arbeitnehmer nur vorübergehend durch Krankheit an der Arbeit verhindert oder auf Dauer berufs- oder erwerbsunfähig ist, und der Arbeitnehmer sich weigert, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Denn ohne diese Information liefe der Arbeitgeber Gefahr, jahrelang Entgeltfortzahlungsleistungen während einer Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu erbringen, für die normalerweise der Rentenversicherungsträger einzutreten hat (BAG, Urteil vom 6.11.1997, DB 1998, 1717 = NZA 1998, 326).

Literatur: KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 504a, 513

Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen


 

(VSRW-Verlag)



 


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