- 09.06.2011, 11:36 Uhr
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Abordnung zu Tochterunternehmen / Rückkehr des Arbeitnehmers
In der Praxis werden Arbeitnehmer häufig von der Muttergesellschaft zu einer rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaft abgeordnet.
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Dabei verpflichtet sich die Muttergesellschaft im Regelfall, den jeweiligen Arbeitnehmer nach Beendigung der Abordnung wieder bei sich (oder einer anderen Tochtergesellschaft) zu beschäftigen (sog. Rückkehrklausel). Nach der Beendigung der Abordnung zu Tochterunternehmen taucht nicht selten das Problem auf, dass die Muttergesellschaft das Arbeitsverhältnis mit dem rückkehrenden Arbeitnehmer mit der Begründung (betriebsbedingt) kündigen möchte, sein Arbeitsplatz sei besetzt oder ein gleichwertiger Arbeitsplatz stehe nicht zur Verfügung. Eine Kündigung mit einer solchen Begründung ist jedoch regelmäßig sozial nicht gerechtfertigt. Die von der Muttergesellschaft eingegangene Verpflichtung, den Arbeitnehmer nach der Abordnung wieder bei sich zu beschäftigen, stellt eine vertragliche Einschränkung des Rechts zur ordentlichen Kündigung aus betrieblichen Gründen dar (vgl. BAG, Urteil vom 28.11.1968, NJW 1969, 679).
Der zurückkehrende Arbeitnehmer muss deshalb zunächst wieder beschäftigt werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Arbeitgeber nach einiger Zeit eine unternehmerische Entscheidung trifft, die zum Wegfall dieses Arbeitsplatzes führt.
Literatur: Kittner, KSchG, § 1 Rdnr. 307; KR-Etzel, KSchG, §1 Rdnr. 556 ff; Preis/Stahlhacke/Vossen, Rdnr. 628, 650
(VSRW-Verlag)
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