Urteil
Einstellungsverpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers
Köln-Bonn. Nach dem Grundgesetz hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
RA Nicola Simon
Wilde Beuger & Solmecke
Rechtsanwälte
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Aufgrund dieses Grundrechts kann ein Bewerber seine Einstellung bei einem öffentlichen Arbeitgeber verlangen, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in seiner Person erfüllt sind und seine Einstellung die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde wäre, weil sich jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellen würde.
Auf die Klage eines abgewiesenen Bewerbers hin musste eine hessische Kommune ihn daher befristet einstellen. Der Kläger hatte zuvor als sog. “1-Euro-Jobber” bei der Kommune im Archiv gearbeitet und gehofft, auf einem neu geschaffenem Arbeitsplatz im Archiv eingesetzt zu werden. Tatsächlich jedoch erhielt ein anderer “1-Euro-Jobber” diesen Arbeitsplatz. Das Berufungsgericht sprach dem Kläger einen Einstellungsanspruch zu, da die beklagte Kommune weder ein schriftliches Anforderungsprofil noch eine ordnungsgemäße Dokumentation ihrer Auswahlentscheidung erstellt hatte.
Diese Umstände führten zu einer Änderung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess. Da der Arbeitgeber auch im Verfahren das fehlende Anforderungsprofil nicht nachreichte, war von einer Besteignung des Bewerbers gemäß Art. 33 Abs. 2 GG für die fragliche Stelle auszugehen, ohne, dass der Kläger dies im Einzelnen darlegen und nachweisen musste.
(LAG Hessen, Urt. v. 23.04.2010, 19/3 Sa 47/09)
(Nicola Simon)
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