Geschäftsjahr
GmbH: Umstellung des Geschäftsjahrs sinnvoll?
Köln-Bonn. Bei Gründung einer GmbH wird regelmäßig vorgesehen, dass das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Für das Jahr der Gründung ergibt sich daraus zwangsläufig ein Rumpfgeschäftsjahr, das ab dem Zeitpunkt der Gründung (§ 242 HGB) bis zum 31.12. desselben Jahres läuft. Der ein Rumpfgeschäftsjahr abschließende Bilanzstichtag darf nämlich höchstens zwölf Monate nach dem Eröffnungsstichtag liegen (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Dr. Christoph Hülsmann
RA/FAStR
Dr. Christoph Hülsmann
Dr. Christoph Hülsmann ist Partner der BDO AG und Mitglied der Standortleitung in Köln. Dr. Hülsmann arbeitet vornehmlich auf den Gebieten des Gesellschaftrechts und der Nachfolgegestaltung.
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Das einmal gewählte Geschäftsjahr ist zwar wegen des Grundsatzes der Bilanzkontinuität (§ 252 HGB) grundsätzlich beizubehalten. Abweichungen bzw. Änderungen sind jedoch zulässig und häufig sinnvoll. So können beispielsweise mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr branchen- oder saisontypische Entwicklungen ggf. besser bilanziell erfasst oder durch eine Umstellung der Geschäftsjahre von Tochtergesellschaften eine Vereinheitlichung des Bilanzstichtags in Konzerngruppen erreicht werden. Die Umstellung des Geschäftsjahres kann zudem zur Inventurerleichterung beitragen, wenn ein Bilanzstichtag gewählt wird, an dem der Lager- und Vorratsbestand entsprechend niedrig ist. Wird eine Umstellung des Geschäftsjahres vorgenommen, so entsteht aufgrund der Abkürzung des laufenden Geschäftsjahres zwangsläufig wiederum ein Rumpfgeschäftsjahr.
Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerrechtlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem für die GmbH zuständigen Finanzamt erfolgt (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 8b EStDV, § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG). Sind keine relevanten betriebswirtschaftlichen Gründe für die Umstellung gegeben, kann das Finanzamt die Zustimmung versagen.
Die Änderung des Geschäftsjahres bedarf als Satzungsänderung einer notariell zu beurkundenden Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 (§ 53 GmbHG). Als Satzungsänderung wird die Umstellung des Geschäftsjahres erst mit ihrer (konstitutiven) Eintragung im Handelsregister wirksam (§ 54 Abs. 3 GmbHG). Da eine Rückwirkung nicht zulässig ist, kann eine Umstellung des Geschäftsjahres nicht (mehr) erfolgen, wenn das durch die Umstellung entstehende Rumpfgeschäftsjahr im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits abgelaufen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Gläubigerschutzes muss eine Änderung des Geschäftsjahres vielmehr bereits vor Beginn des neuen Geschäftsjahres im Handelsregister eingetragen sein. Denn andernfalls wäre es zum Nachteil etwaiger Gläubiger beispielsweise möglich, in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres erwirtschaftete (hohe) Gewinne trotz in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres entstandener Verluste aufgrund eines erst nachträglich gebildeten Rumpfgeschäftsjahres (vollständig) auszuschütten.
Ob eine Umstellung des Geschäftsjahres sinnvoll ist, sollte - ggf. sachverständig durch den die GmbH betreuenden Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beraten - von Zeit zu Zeit im Gesellschafterkreis besprochen werden. Sofern daraufhin eine Umstellung vorgenommen werden soll, ist dies frühzeitig zu planen und mit der Finanzverwaltung abzustimmen. Sollte die Umstellung erst kurz vor dem geplanten Beginn des neuen Wirtschaftsjahres in Angriff genommen werden (können), ist zudem eine enge Abstimmung mit einem Notar und dem zuständigen Handelsregister notwendig, um die rechtzeitige Eintragung zu gewährleisten.
(Christoph Hülsmann)
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