16.06.2010  15:18 Uhr

Arbeitsbedingungen
Schwerbehinderte erhält keinen Bürostuhl von der Rentenkasse

Nürnberg. (D-AH) - Wer einen ergonomischen Bürostuhl benötigt, muss sich den von seinem Arbeitgeber bezahlen lassen. Der Rentenversicherungsträger ist dafür nicht zuständig - auch nicht im Falle eines Schwerbehinderten, für den die staatliche Einrichtung laut Gesetz alle erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen hat.

Denn ein Unternehmen ist zwecks Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowieso verpflichtet, einen solchen Bürostuhl auch seinen gesunden Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden (Az. S 24 R 157/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war einer Rechercheurin bei der Bundesbeauftragten für die DDR-Stasi-Unterlagen ein 1500 Euro teurer, höhenverstellbarer orthopädischer Schreibtisch vom Deutschen Rentenversicherung Bund genehmigt und bezahlt worden. Denn die Frau ist mit einer Behinderung von 70 Prozent als Schwerbehinderte anerkannt. Nun forderte sie wegen ihrer anhaltenden Rückenbeschwerden unter Vorlage eines Attestes ihres behandelnden Orthopäden zusätzlich einen nicht weniger teuren orthopädischen Bürostuhl. Um die Vorzüge des hoch zu stellenden Tisches überhaupt voll nutzen zu können, bedürfe es auch noch des besonderen Sitz-Steh-Hockers.

Das war sowohl der Rentenkasse als auch den Richtern zu viel des Guten. "Die von der Betriebsärztin empfohlene zusätzliche individuelle Sitzanpassung nebst Halswirbelstütze hatte ein vom Gericht bestellter Sachverständiger nämlich nicht für erforderlich gehalten", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Falls der Frau aber bislang kein Bürostuhl zur Verfügung steht, der allgemeinen ergonomischen Anforderungen genügt, liegt die Ursache der Gefährdung oder Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit allein in einer mangelnden Arbeitsplatzausstattung durch den Arbeitgeber. Dafür kann die staatliche Rentenkasse nicht auch noch aufkommen.


 

(D-AH)

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