Arbeitswege absetzen
Bundesfinanzhof: Es gibt nur 1 Arbeitsstätte
SaarLorLux. Außendienstmitarbeiter, die in verschiedenen Orten in Deutschland tätig sind, werden vom Finanzamt benachteiligt. Sie dürfen die Fahrten nicht mit 30 Cent pro Kilometer ansetzen. Das Finanzamt behandelte diese Fahrten als Pendeln zwischen verschiedenen Arbeitsstätten. Doch der Bundesfinanzhof sagte jetzt Nein zu dieser Regelung.
Der Bundesfinanzhof hatte am 09.06.2011 mit insgesamt 3 Entscheidungen unter den Aktenzeichen VI R 58/09, 36/10 und 55/10 entschieden, dass Arbeitnehmer nur eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben können.
Hierbei handelt es sich um den Ort, an dem der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 15.12.2011 hat nun das Bundesfinanzministerium die Finanzämter angewiesen, diese für die Bürger vorteilhaften BFH-Urteile in allen noch offenen Steuerfällen zu akzeptieren.
Bei einem Arbeitnehmer mit mehreren Tätigkeitsstätten - hier wurde früher von mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten ausgegangen - soll nur noch eine und nämlich die als regelmäßige Arbeitsstätte gelten, an der der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages entweder dauerhaft zugeordnet oder arbeitstäglich bzw. je Arbeitswoche mindestens einen vollen Arbeitstag tätig werden soll.
Damit sind die Fahrten zu den anderen Arbeitsstätten, an denen der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingesetzt wird, nicht mehr mit der niedrigeren Entfernungspauschale, sondern mit der höheren Dienstreisepauschale von 30 Cent je gefahrenem Kilometer abziehbar. Hinzu kommt, dass bei einer mindestens 8-stündigen Abwesenheit ein Verpflegungspauschbetrag von 6 EUR pro Tag abziehbar ist.
"Davon", so Jörg Strötzel, Vorsitzender der VLH, "profitieren beispielsweise in mehreren Filialen oder Einsatzstellen eingesetzte Verkäufer, Bankmitarbeiter oder Reinigungskräfte. "Hierbei", so Strötzel weiter, "können viele dann auch für vergangene Jahre höhere Aufwendungen ansetzen und auf die höhere Erstattung hoffen, wenn für diese Jahre noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt".
Arbeitnehmer können sich nun auch von ihrem Arbeitgeber diese höheren Kosten steuerfrei erstatten lassen.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über 700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert - erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
(FN)
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