31.08.2011  13:30 Uhr

Nach BFH-Urteil
Für Dienstreisen doppelte Reisekosten bei der Steuererklärung ansetzen

SaarLorLux. Das jüngste Urteil des Bundesfinanzhofes bringt ein steuerlicher Geldsegen für alle Berufspendler. Für die Unternehmen entfällt die komplizierte Berechnung der Entfernungskilometer und des geldwerten Vorteils durch einen Dienstwagen.

Viele Arbeitnehmer arbeiten nicht an einem festen Ort, sondern Pendeln zwischen verschiedenen Arbeitsstätten hin und her. Außendienstmitarbeiter zum Beispiel oder Bezirksleiter und Führungskräfte die verschiedene Standorte betreuen.

Bisher konnten die Berufspendler diese Fahrtkosten nicht vollständig absetzen. Das Finanzamt stufte jeden Ort als festen Arbeitsplatz ein. Deshalb konnte man nur die einfache Fahrt mit der Pendlerpauschale von 30 Cent pro Kilometer steuerlich absetzen.

Es gibt nur einen Arbeitsort

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Arbeitnehmer grundsätzlich nur einen festen Arbeitsort haben können. Nur dann nämlich so das Gericht, "kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und die Kosten gering halten, sodass der beschränkte Abzug durch die Entfernungspauschale gerechtfertigt ist."

Fahrten zu verschiedenen Arbeitsstätten gelten nun grundsätzlich als Dienstreise. "Das bedeutet, dass Arbeitnehmer bei jeder Dienstreise nun den Hin- und Rückweg mit 30 Cent geltend machen können", sagt Steuerberater Robert Müller aus Riegelsberg im business-on.de Interview. Zusätzlich mindern Verpflegungsmehraufwendungen die Steuerlast.

"Unterm Strich können für Dienstreisen nun doppelt so viele Kosten in der Steuererklärung angesetzt werden, wie vorher", so Müller.

Weniger Bürokratie für Unternehmen

Auch für Unternehmen hat das Urteil des BFH weitreichende positive Folgen. Die Buchhaltung wird deutlich vereinfacht, da bei Fahrten mit dem Dienstwagen kein geldwerter Vorteil mehr versteuert werden muss. Der Arbeitsplatz gilt nun nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte. Die Pendelei zwischen zu Hause und dem Firmensitz ist also eine Dienstreise, der geldwerte Vorteil entfällt.

Pendler können die Dienstreisen in ihrer Steuererklärung rückwirkend geltend machen, also auch für die Steuererklärung 2010. Wer bereits einen Steuerbescheid bekommen hat, kann Einspruch erheben.


 

(FN)

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Fotokennzeichnung:
Bild Nr. 1 © Rainer Sturm / pixelio.de



 


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