14.06.2011  10:32 Uhr

Selbstständigkeit
Krankenversicherung: Selbstständigkeit per 1. Januar 2011 neu definiert

Stuttgart. Es gibt viele Selbstständige - vor allem in der Phase der Existenzgründung, die neben ihrer selbstständigen Tätigkeit noch eine abhängige Beschäftigung ausüben (müssen). Sobald für einen Selbstständigen die "Hauptberuflichkeit" festgestellt wird, muss eine eigenständige Krankenversicherung abgeschlossen werden.

Es wäre ja schön, wenn man mit einer niedrig entlohnten Nebenbeschäftigung für geringe Beiträge den umfassenden Schutz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten könne. Aber ist das möglich?

Selbstständige sind in der abhängigen Beschäftigung nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig, wenn sie "hauptberuflich" selbstständig erwerbstätig sind (§ 5 Abs. 5 SGB V). Auch eine beitragsfreie Familienversicherung beim Ehegatten kommt für hauptberuflich Selbstständige nicht in Betracht. Hauptberuflich Selbstständige können sich jedoch in der GKV freiwillig versichern, müssen aber dafür höhere Mindestbeiträge zahlen. Unklar ist häufig, wann eine selbstständige Tätigkeit "hauptberuflich" ausgeübt wird und wann die Nebenbeschäftigung im Vordergrund steht.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ergeben sich für hauptberuflich Selbstständige, die parallel dazu eine abhängige Beschäftigung ausüben, keine Besonderheiten; sie unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben jetzt den Begriff der hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit konkretisiert. Diese Regelung kommt ab dem 1.1.2011 zur Anwendung (Besprechung vom 2./3.11.2010):

Wichtigstes Kriterium ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern: Wird mindestens ein Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt, ist aufgrund der Arbeitgeberfunktion stets eine hauptberufliche Selbstständigkeit zu unterstellen. Werden mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt, deren Arbeitsentgelte insgesamt mehr als 400 EUR monatlich betragen, ist ebenfalls eine hauptberufliche Selbstständigkeit anzunehmen.

Von besonderer Bedeutung ist der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit im Vergleich zur abhängigen Nebenbeschäftigung:

Wer die abhängige Beschäftigung in Vollzeit ausübt, kann unabhängig von der Höhe des Arbeitslohns grundsätzlich nicht mehr hauptberuflich selbstständig tätig sein. Wer die abhängige Beschäftigung mehr als 20 Stunden wöchentlich (bisher waren es 18 Stunden!) ausübt und dabei mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße verdient, ist ebenfalls nicht hauptberuflich selbstständig tätig. Im Jahre 2011 wäre das ein Betrag von 1.278 EUR monatlich.

Das bedeutet im Umkehrschluss: Wenn die Arbeitnehmertätigkeit weniger als 20 Stunden pro Woche ausgeübt wird und der Verdienst daraus weniger als 1.278 EUR pro Monat beträgt, kann unterstellt werden, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der Beschäftigung ist dann ausgeschlossen. Die Vermutung kann ggf. widerlegt werden.

Sobald für einen Selbstständigen die "Hauptberuflichkeit" festgestellt wird, muss eine eigenständige Krankenversicherung abgeschlossen werden: Die Kosten für eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV betragen im Jahre 2011 für einen Selbstständigen mindestens 285,52 EUR im Monat (1.916,25 EUR x 14,9 % ohne Krankengeldanspruch). Bei höherem Einkommen kann der Beitrag einkommensabhängig bis zu 553,16 EUR monatlich betragen (3.712,50 EUR x 14,9 %). 

Für Existenzgründer mit Anspruch auf den Gründungszuschuss wird der Monatsbeitrag auf 190,34 EUR reduziert (1.227,50 EUR x 14,9 %). Sofern keine Hauptberuflichkeitvorliegt, beträgt der Beitrag für die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV lediglich 126,90 EUR (851,67 EUR x 14,9 %), z. B. bei Tagesmüttern und -vätern.

Quelle: www.steuersparen.de


 

(Redaktion)

  • Tags:
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