Widerrufsfrist
OLG Hamm: Auch bei eBay-Auktionen 14-tägige Widerrufsfrist
Köln-Bonn. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass das Überlassen der Widerrufsbelehrung per Email nach Ablauf einer eBay-Auktion ausreichend sein kann, um die 14-tägige Widerrufsfrist im Fernabsatzhandel zur Anwendung gelangen zu lassen.
RA Kilian Kost
Wilde Beuger & Solmecke
Rechtsanwälte
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Rechtliche Ausgangslage
Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn eine Belehrung hierüber spätestens bei Vertragsschluss erfolgt. Satz 2 der Vorschrift bestimmt seit dem 11.06.2010, dass es bei Fernabsatzverträgen – wie z.B. Kaufverträgen bei eBay – für die Annahme einer 14-tägigen Frist auch ausreichend ist, wenn die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform (z.B. Email, Fax, aber nicht Text im Rahmen von eBay!) nachgeholt wird. Das Merkmal „Unverzüglich“ soll dann erfüllt sein, wenn die Belehrung spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss übersandt wird. Sofern dieses Kriterium nicht eingehalten werden kann, muss der Verkäufer seinen Kunden ein Frist von einem Monat für die Ausübung des Widerrufsrechts gewähren und diesen natürlich auch entsprechend hierüber belehren.
LG Dortmund: Wirksamer Vertragsschluss bereits vor Ablauf der eBay-Auktion
Zur allgemeinen Überraschung hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 07.04.2011, Az. 20 O 19/11) entschieden, dass der Vertrag zwischen dem Anbieter einer eBay-Auktion und dem späteren Höchstbietenden bereits mit dessen Gebotsabgabe – Tage vor dem Auktionsende – wirksam zustande gekommen war. Eine erst nach Auktionsende per Email versendete Email erfolgte, so das LG Dortmund damals, daher nicht mehr unverzüglich nach Vertragsschluss. Der Verkäufer hätte daher nicht die verkürzte Widerrufsfrist von 14 Tagen einräumen dürfen.
OLG Hamm: Belehrung nach eBay-Auktion erfolgt unverzüglich
Der Rechtsauffassung des LG Dortmund hat nunmehr das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 10.01.2012 (Az. I-4 U 145/11) als nächst höhere Instanz widersprochen. Demnach soll dem gesetzlichen Erfordernis nach einer Belehrung „unverzüglich nach Vertragsschluss“ auch dann noch genüge getan werden, wenn dies erst nach Beendigung einer eBay-Auktion und damit unter Umständen später als der vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Unverzüglichkeitsfrist von einem Tag erfolgt.
Vertragsschluss mit Gebotsabgabe
So kommt das OLG Hamm zwar genau wie das LG Dortmund zu dem Ergebnis, dass ein Vertragsschluss bereits mit Abgabe des Höchstgebotes und nicht erst mit Ablauf der Auktion anzunehmen sei.
Frühere Belehrung unzumutbar
Eine Belehrung über den Widerruf vor Beendigung der Auktion sei dem jeweiligen Verkäufer jedoch faktisch nicht möglich und auch unzumutbar. So wird dem Verkäufer erst nach Beendigung der Auktion die Identität des Höchstbietenden bekannt gegeben. Zudem ist durchaus üblich, dass das erste Höchstgebot bis Auktionsende mehrfach überboten würde, sodass dem Verkäufer zuzubilligen sei, bis zum Ablauf der Auktion zu waren, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren.
Im Ergebnis ist die 14-tägige Widerrufsfrist nach Ansicht des OLG-Hamm demnach auch bei eBay-Auktionen einschlägig.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Hamm erscheint richtig. Letztlich weiß auch ein Käufer bis zum Auktionsende nicht mit Sicherheit, ob der zustande gekommene Vertrag überhaupt von Bestand ist oder ob nicht schlussendlich ein anderer Käufer Höchstbietender sein wird. Zudem fängt die Widerrufsfrist ohnehin erst mit Zugang der Ware beim Käufer an zu laufen. Eine Benachteiligung für den Käufer ist daher nicht ersichtlich. Vielmehr wird die Entscheidung des OLG Hamm einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die seit dem Beschluss des LG Dortmund vorherrschende Verunsicherung bei eBay-Händlern beizulegen.
(Kilian Kost)
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