Scheidung
Änderungen beim Versorgungsausgleich haben steuerliche Folgen
Deutschland. Zum 1. September 2009 ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten. Hierdurch haben Eheleute und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner bei Scheidung oder Aufhebung der Partnerschaft stärkere Gestaltungsmöglichkeiten, Vereinbarungen abweichend von den gesetzlichen Regelungen zu treffen. Das Familiengericht soll jetzt sogar ganz auf den Versorgungsausgleich verzichten, wenn es um monatliche Rentenbeträge von maximal 25 Euro geht oder die Ehe nur bis zu drei Jahren bestanden hatte.
Bislang wurden alle von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters und Invalidität bewertet und im Wege eines Einmalausgleichs ausgeglichen, vorrangig über die gesetzliche Rentenversicherung. Das neue Gesetz sieht dagegen die Teilung für alle Systeme der betrieblichen Altersversorgung und privaten Altersvorsorge vor – auf zwei verschiedenen Wegen:
- Interne Teilung (Regelfall): Hierbei werden die von den Ehegatten in den unterschiedlichen Altersversorgungssystemen erworbenen Anrechte zum Zeitpunkt der Scheidung innerhalb des jeweiligen Systems vollständig geteilt, für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eigenständige Versorgungsanrechte geschaffen und im jeweiligen System gesondert weitergeführt.
- Externe Teilung (Ausnahmefall): Hier entscheidet die ausgleichsberechtigte Person über die Zielversorgung. Sie bestimmt also, in welches Versorgungssystem der Ausgleichswert zu transferieren ist – etwa die Aufstockung einer bestehenden oder die Neubegründung einer Anwartschaft. Dabei darf die Zahlung des Kapitalbetrags an die gewählte Zielversorgung nicht zu nachteiligen steuerlichen Folgen beim anderen Ex-Partner führen, es sei denn, er stimmt der Wahl der Zielversorgung zu. Verbunden ist die externe Teilung mit der Leistung eines Kapitalbetrags in Höhe des Ausgleichswerts, der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wird.
Das BMF hat sich am 31.3.2010 in einem umfangreichen Schreiben zu den steuerlichen Auswirkungen bei der privaten und betrieblichen Altersversorgung geäußert (Az. IV C 3 – S 2222/09/10041). Die Übertragung der Anrechte aus der bisher angesparten Vorsorge bleibt zunächst einmal für beide Ehegatten steuerfrei, so als wäre gar keine Teilung erfolgt. Erst während der späteren Auszahlungsphase greift die nachgelagerte Besteuerung, indem die dann zufließenden Leistungen bei beiden Ehegatten vom Finanzamt erfasst werden. Das gilt grundsätzlich auch bei der externen Teilung, also dem Ausgleich über ein anderes Versorgungssystem.
Es kann aber auch zur Sofortbesteuerung kommen, wenn die späteren Leistungen bei der berechtigten Person anschließend anders besteuert werden. So kann es sich beispielsweise um eine Kapitalauszahlung handeln, die der Abgeltungsteuer unterliegt, oder um eine Rente, die nur mit dem geringen Ertragsanteil erfasst wird. Dann greift die Steuerbefreiung nicht und der Ausgleichswert wird bereits bei Übertragung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten besteuert.
Ordnet das Familiengericht an, dass ein während der Zeit der Ehe angespartes Riester-Altersvorsorgevermögen auf eine private oder betriebliche Altersversorgung eines der Ex-Ehegatten übertragen werden muss, stellt das keine steuerschädliche Verwendung der Sparsumme dar und die Zulagen müssen nicht zurückbezahlt werden. Das gilt sogar dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person selbst keinen Anspruch auf Zulagen hat, weil sie beispielsweise Selbstständiger oder nicht erwerbstätig ist und nicht „riestern“ darf. Die Übertragung aufgrund einer internen oder externen Teilung auf einen Altersvorsorgevertrag der ausgleichsberechtigten Person führt nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen.
Mit der Übertragung des Riester-Vermögens geht die steuerliche Förderung mit allen Rechten und Pflichten auf den ehemaligen Ehepartner über und dieser muss nun die Förderregeln befolgen. Daher muss er die Förderung zurückzahlen, wenn er anschließend über das ihm zugerechnete geförderte Altersvorsorgevermögen schädlich verfügt. Hält er sich hingegen an die Vorgaben, werden die Leistungen aus der Riester-Police im Alter nachgelagert besteuert.
(VSRW-Verlag)
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