Kündigungsgrund: Störung
Störung des Betriebsfriedens
Deutschland. Dem Arbeitnehmer obliegt die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, den Betriebsfrieden zu wahren. Eine Störung des Betriebsfriedens kann deshalb dann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer Handlungen begeht, die das friedliche Zusammenarbeiten der Arbeitnehmer untereinander und mit dem Arbeitgeber erschüttern oder nachhaltig beeinträchtigen und die sich auf das betriebliche Geschehen konkret nachteilig auswirken (z.B. durch eine Störung des Arbeitsablaufs).

Beispiel für eine Störung des Betriebsfriedens: Streitigkeiten oder Schlägereien unter Arbeitskollegen
Beispiele für eine Störung des Betriebsfriedens sind:
- Beleidigungen (Beleidigungen)
- politische Betätigung (Plakettentragen im Betrieb, politische Betätigung)
- Streitigkeiten oder Schlägereien unter Arbeitskollegen (Tätlichkeiten)
- Verunreinigung von Toiletten (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.7.1977, BB 1978, 44)
Vor einer Kündigung muss das konkrete Verhalten des Arbeitnehmers, das zu einer konkreten Störung des Betriebsfriedens geführt hat, regelmäßig erfolglos abgemahnt worden sein.
Literatur: Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 21 Rdnr. 62 f; Besgen/Jüngst Rdnr. 451ff; Kittner, KSchG, § 1 Rdnr. 206; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 489 ff; Schaub, § 130 II 11; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 349 f; Preis/Stahlhacke/Vossen, Rdnr. 533 f
(VSRW-Verlag)
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