21.10.2011  10:46 Uhr

Versicherungen
Lebensversicherungen und ihre Besteuerungsregeln

Stuttgart. Die Lebensversicherung hat in den vergangenen Jahren vielfältige Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz und durch die Abgeltungsteuer erfahren. www.steuernsparen.de gibt einen Überblick über die neuen Steuerregeln.

Für Neuverträge mit Vertragsabschluss ab 2005 gilt Folgendes: 

a.Wird die Versicherungsleistung vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt oder ist die Vertragslaufzeit kürzer als 12 Jahre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Versicherungsbeiträge steuerpflichtig. Das Versicherungsunternehmen behält die Abgeltungsteuer vom Unterschiedsbetrag ein. Damit ist für Sie die Einkommensteuer abgegolten, und Sie brauchen die Versicherungsleistung nicht mehr in Ihrer Steuererklärung anzugeben.Falls der Unterschiedsbetrag in den ersten Jahren negativ ist, wird dieser Betrag als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen steuermindernd verrechnet. Tragen Sie den Betrag in der "Anlage KAP" in Zeile 12 ein und fügen die Steuerbescheinigung des Versicherungsunternehmens bei.

b. Wird die Versicherungsleistung erst nach dem 60. Lebensjahr und nach einer Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren ausgezahlt, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Versicherungsbeiträge steuerpflichtig. Das Versicherungsunternehmen behält die Kapitalertragsteuer von 25 % stets vom vollen Unterschiedsbetrag ein. Sie hingegen müssen den hälftigen Unterschiedsbetrag zwingend in Ihrer Steuererklärung angeben und mit dem individuellen Steuersatz versteuern. Die Abgeltungsteuer gilt in diesem Fall also nicht. Auf die Steuerschuld wird die zu hoch einbehaltene Vorab-Steuer angerechnet.

Dieser Fall kann im Jahre 2009 noch nicht eingetreten sein, da die 12-jährige Mindestvertragsdauer frühestens 2017 abläuft!Für Altverträge mit Vertragsabschluss vor 2005 gilt Folgendes:

c. Die Versicherungsleistung ist steuerfrei, sofern die Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre beträgt, die Beiträge laufend für mindestens 5 Jahre geleistet wurden und der Todesfallschutz mindestens 60 % der Beitragssumme umfasst.

d. Falls die Vertragslaufzeit weniger als 12 Jahre beträgt oder der Vertrag vor Ablauf von 12 Jahren gekündigt wird, muss der Ertrag versteuert werden. Maßgebend ist hier aber nicht - wie bei neuen Versicherungspolicen - der Unterschiedsbetrag zwischen Erlös und eingezahlten Beiträgen, sondern die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen. Diese Zinsen unterliegen ab 2009 nicht dem individuellen Steuersatz, sondern der Abgeltungsteuer. Mit dem Steuerabzug ist die Steuerschuld abgegolten.

Auch wenn es schier unglaublich klingt: Die Zinsen müssen auch dann versteuert werden, wenn die ausgezahlte Versicherungsleistung niedriger ist als die eingezahlten Beiträge. Dieser "Verlust" ist nach Auffassung von Fiskus und Finanzgerichten der Vermögensebene zuzuordnen und daher nicht abzugsfähig.

Verkauf der Versicherungspolice

Bei Verkauf des Versicherungsvertrages an Dritte (z. B. an spezielle Aufkäufer oder Fondsgesellschaften) war der Gewinn sowohl bei Altverträgen wie auch bei Neuverträgen bis 2008 steuerfrei.

a. Bei Neuverträgen ist der Gewinn bei Verkauf ab 2009 stets als Kapitalertrag steuerpflichtig.

b. Bei Altverträgen ist der Gewinn bei Verkauf ab 2009 im Allgemeinen steuerfrei und nur in den Fällen steuerpflichtig, in denen auch ein Rückkauf nach altem Recht steuerpflichtig wäre. Dies trifft zu bei Verträgen, die vor Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss verkauft werden oder die gegen Einmalbeitrag abgeschlossen wurden.

Das Versicherungsunternehmen behält keine Abgeltungsteuer ein, weil es nicht unmittelbar in den Verkaufsvorgang eingebunden ist. Deshalb ist der Verkäufer verpflichtet, den Veräußerungsgewinn in seiner Steuererklärung anzugeben, wo dieser dann mit dem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent besteuert wird. Sie sollten wissen, dass das Versicherungsunternehmen nach Kenntnis von dem Verkauf unverzüglich das zuständige Finanzamt informieren muss und deshalb ein Verschweigen des Handels in der Steuererklärung nicht ratsam erscheint. Den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn tragen Sie in der "Anlage KAP" in Zeile 15-16 ein.

Auszahlung im Versicherungsfall

Im Versicherungsfall, d.h. bei Tod der versicherten Person, ist die Auszahlung der Versicherungsleistung immer steuerfrei, auch wenn der Versicherungsfall vor Ablauf von 12 Jahren eintritt. Gleiches gilt bei Eintritt eines versicherten Nebenrisikos ausgezahlt. Bei Auszahlung im Todesfall kann jedoch Erbschaftsteuer anfallen.

Auszahlung nach entgeltlichem Erwerb

Kommt eine Lebensversicherung zur Auszahlung, die Sie von einer anderen Person entgeltlich erworben hatten, wird der steuerpflichtige "Unterschiedsbetrag" berechnet als Differenz zwischen der Versicherungsleistung einerseits und dem gezahlten Kaufpreis mitsamt den anschließend gezahlten Beiträgen andererseits. Da das Versicherungsunternehmen nicht in den Erwerbsvorgang eingebunden war, kennt es den gezahlten Kaufpreis nicht. Deshalb wird es bei Auszahlung der Versicherungsleistung die Kapitalertragsteuer für den Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und Summe der Versicherungsbeiträge bemessen und einbehalten.

Tragen Sie den vom Versicherungsunternehmen in der Steuerbescheinigung bescheinigten Unterschiedsbetrag in der "Anlage KAP" in Zeile 7 ein und daneben den von Ihnen berechneten tatsächlich steuerpflichtigen Unterschiedsbetrag unter Berücksichtigung des gezahlten Kaufpreises.

Quelle: www.steuernsparen.de


 

(Redaktion)

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