Steuern
Reform 2012: Wegfall der tageweisen Vergleichsrechnung bei Fahrten zur Arbeit
Stuttgart. Nutzt man für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel, kann man dafür ebenfalls die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen, begrenzt allerdings auf 4.500 EUR im Jahr. Was aber, wenn die tatsächlichen Kosten für Bahn oder Bus höher als die Entfernungspauschale sind?

Bei der abwechselnden Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und eigenem Pkw wird es für das Finanzamt künftig leichter.
Falls jedoch die tatsächlichen Kosten für Bahn oder Bus höher als die Entfernungspauschale sein sollten, muss das Finanzamt auch diese anerkennen.
Falls man für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und eigenen Pkw nutzt, muss das Finanzamt sogar für jeden Tag prüfen, ob sich der Ansatz der Entfernungspauschale oder der Ansatz der tatsächlichen Kosten für den Arbeitnehmer günstiger auswirkt (BFH-Urteil vom 11.5.2005, BStBl. 2005 II S. 712).
Jahresbezogene Vergleichsrechnung
Mit dem "Steuervereinfachungsgesetz 2011" wird die tageweise Vergleichsrechnung zwischen der Entfernungspauschale und den tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ab 2012 auf eine jahresbezogene Vergleichsrechnung umgestellt. Die tatsächlichen Kosten für Bahn oder Bus sind folglich nur dann absetzbar, wenn sie gegenüber der Entfernungspauschale aufs Jahr gesehen höher sind.
Der neue Berechnungsmodus vereinfacht die Berechnung der Entfernungspauschale, denn nun entfällt die Notwendigkeit, taggenaue Aufzeichnungen zu führen und in der Steuererklärung darzulegen, welche Wegstrecken zur Arbeit mit welchem Verkehrsmittel zurückgelegt wurden. Die dient eher den Finanzämtern zur Vereinfachung als den Steuerbürgern. Für den Bürger bringt die Neuregelung finanzielle Nachteile.
Häufig werden für die Fahrten zur Arbeit verschiedene Verkehrsmittel nebeneinander genutzt: Gerne wird für eine Teilstrecke das Auto und für die weitere Strecke die Bahn genutzt (park and ride).
Beispiel: Herr Schmitt fährt an 220 Arbeitstagen mit seinem Pkw 30 km zum nächsten Bahnhof und von dort 100 km mit der Bahn zu seiner Arbeitsstätte. Die kürzeste maßgebende Straßenverbindung beträgt 100 km. Die Bahnfahrkarte kostet 2.160 EUR im Jahr.
1. Entfernungspauschale:
- Pkw: 220 Tage x 30 km x 0,30 EUR (nicht begrenzt auf 4.500
EUR) = 1.980 EUR
- Bahn: 220 Tage x 70 km x 0,30 EUR = 4 .620 EUR (begrenzt
auf 4.500 EUR) = 4.500 EUR
= 6.480 EUR
2. Tatsächliche Kosten (nicht begrenzt auf 4.500 EUR)
2.160 EUR
3. Jahresbezogener Vergleich:
Absetzbar ist der höhere Betrag.
Quelle: www.steuernsparen.de
(Redaktion)
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Glaubt dieser 10% Minderheitspo litiker wirklich er kann mit seiner holtadipolta Methode die Schweiz beeindrucken??? ein MP will... - Guter Beitrag!
Hallo, mit gefällt der Beitrag! Sehr interessant ist auch dies hier: www.wie-verkaufen.de Gruß - -
mein letzter Kommentar wurde nicht gespeichert, offenbar sind hier nur Leiharbeitsbe fürworter erwünscht - -
contra: man kann ohne gesichertes Einkommen nur schwer eine Familie gründen. - Die Auferstehung ist ein Erkennt
nisprozess
Diejenigen, die sagen: "Der Herr ist zuerst gestorben und dann auferstanden", sind im Irrtum....
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