28.03.2010  22:01 Uhr

Spenden
Sind Durchlaufspenden an natürliche Personen auch steuerbegünstigt?

Stuttgart. Nach § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke als Sonderausgaben abzugsfähig. Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass die Ausgabe freiwillig ist.

Genauer: Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass die Ausgabe freiwillig – d.h. ohne rechtliche Verpflichtung bzw. bei freiwillig eingegangener Verpflichtung – und unentgeltlich – d.h. ohne Gegenleistung des Empfängers bzw. ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung – erbracht wird.

In seinem Urteil vom 16.06.2009 AZ. 15 K 30331/06 verneinte das Niedersächsische Finanzgericht die Abzugsfähigkeit von Durchlaufspenden an natürliche Personen. In dem Fall hatte ein Mann den Abzug als Sonderausgabe für eine Zuwendung an einen Landessportbund begehrt, die vom Landessportbund an seinen Landesverband weitergeleitet wurde. Seine Zahlung war jedoch unter der Auflage erfolgt, dass die Zuwendung an einen bestimmten Reiter, nämlich seine Tochter, weitergeleitet würde. Damit lagen die Voraussetzungen für eine Spende nicht mehr vor, da er eine Weiterleitung an eine bestimmte natürliche Person verfügt hatte. 

Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 16.06.2009 AZ. 15 K 30331/06


 

(Viola C. Didier)

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