Recht
Aktuelles zum Erbrecht
Stuttgart. Dieses aktuelle Beispiel zeigt uns wieder einmal, dass die Gesetze in der Bundesrepublik Deutschland sehr breitflächig ausgelegt werden, und vor allem undurchsichtig sind. Es erscheint hier der Eindruck, dass jedes Bundesland anders entscheidet.

Gerade auch beim Erbrecht werden die Gesetze in der Bundesrepublik Deutschland sehr breitflächig ausgelegt.
Anlass zu diesem Eindruck ist der Fall einer Mutter der vergangene Woche publik geworden ist. Die 23 Jahre alte Mutter und Ihre 2 jährige Tochter wurden durch einen tragischen Unfall von dem Lebenspartner und Vater der kleinen getrennt. Dieser verstarb im August 2010 bei einem Autounfall. Der Richter, der am Oberlandesgericht tätig war, hinterließ ein Bankkonto mit ungefähr 2 Millionen Euro. Aus einer vergangene Ehe war noch ein 10 jähriger Sohn vorhanden, seine Tochter wurde unehelich geboren.
In seinem Testament verfügte der Richter über die gleiche Aufteilung seines Vermögens. Jedes Kind sollte etwa eine Million Euro erhalten. Dass Geld solle durch einen Treuhänder bis zur Volljährigkeit beider Kinder verwaltet werden. Die geschiedene Ehefrau des Erblassers ging nach der Testamentseröffnung mit einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Landgericht vor, wo argumentiert wurde, dass das eheliche Kind einen größeren Anspruch auf das Erbe habe, und dem uneheliche Kind, wenn überhaupt nur ein Pflichtanteil zustehe, der maximal die Grenze von 15,8 des Vermögens nicht überschreiten dürfe. Sie beantragte mit der Verfügung, dass Einfrieren des Anteil der unehelichen Tochter bis eine Entscheidung in einer Hauptverhandlung vorliege. Dieser Argumentation folgten die Richter des Landgerichts und sperrten das Geld zunächst während der Anteil von 50% dem ehelichen Sohn ausgezahlt wurde.
Einige Monate später fand vor dem Landgericht das Verfahren statt. Hier entschieden die Richter, dass dem ehelichen Kind 72,5 % des Erbe zustehen würde und der unehelichen Tochter 27,5 %. Bis dahin hatte sich die Kindesmutter und letztere Lebensgefährtin des Erblassers nicht geäußert, teilte jedoch dem Gericht nun mit, dass sie durch Ihre Anwälte eine Revision prüfen werde, da Sie sich durch das gierige Verhalten der Gegenseite sehr benachteiligt fühle. Im April diesen Jahres gab das Oberlandesgericht in fast allen Klagepunkten der Klägerin recht, revidierte jedoch die Erbsumme von 72,5 %, auf 80 %. Nach Angaben des OLG sei es ausreichend, dass der unehelichen Tochter 1/5 des Vermögens zusteht.
Hiergegen wehrte sich die Beklagte Partei, in Form der ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter der mittlerweile 3-jährigen Tochter. Der Bundesgerichtshof entschied nun am 28.05.2011 in seinem Urteil nach Auswertung der Akten, dass die mehrjährige Beziehung der unehelichen Gefährtin als eheähnliches Verhältnis zu werten sei, und deshalb auch die uneheliche Tochter auch den gesetzlichen Anspruch auf die Hälfte des Vermögens habe.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Erben auf Erbrecht-heute.de
(Redaktion)
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Glaubt dieser 10% Minderheitspo litiker wirklich er kann mit seiner holtadipolta Methode die Schweiz beeindrucken??? ein MP will... - Guter Beitrag!
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mein letzter Kommentar wurde nicht gespeichert, offenbar sind hier nur Leiharbeitsbe fürworter erwünscht - -
contra: man kann ohne gesichertes Einkommen nur schwer eine Familie gründen. - Die Auferstehung ist ein Erkennt
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Diejenigen, die sagen: "Der Herr ist zuerst gestorben und dann auferstanden", sind im Irrtum....
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