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Es trifft viele: Kostenfalle Künstlersozialabgabe

Spätestens seit im Juli 2007 dem Deutschen Rentenversicherungsbund (frühere BfA) die Zuständigkeit für das Eintreiben der Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) übertragen wurde, verbreitet dieses Thema unter Werbeschaffenden und Verwertern Angst und Schrecken.

Spätestens seit im Juli 2007 dem Deutschen Rentenversicherungsbund (frühere BfA) die Zuständigkeit für das Eintreiben der Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) übertragen wurde, verbreitet dieses Thema unter Werbeschaffenden und Verwertern Angst und Schrecken.

Immer mehr Unternehmen werden im Rahmen einer Betriebsprüfung darauf hingewiesen, dass sie für alle Werbe-Aktivitäten der letzten fünf Jahre, die sie von „freischaffenden“ Künstlern in Anspruch genommen haben, 4,9 Prozent der Netto-Preise an die Künstlersozialkasse abzuführen haben. Ein ganz gewaltiger Schock für die meisten Unternehmer!

Wir möchten mit dieser Seite erreichen, dass diejenigen, die neu von dem Thema Künstlersozialabgabe überrumpelt wurden, nicht ganz allein im Regen stehen gelassen werden. Hier finden Sie – ohne Gewähr für Richtigkeit – die meiner Meinung nach wichtigsten Fakten über die Künstlersozialkasse und die Künstlersozialabgabe.

ACHTUNG: Der Inhalt dieser Seiten beruht auf den Recherchen und Erfahrungen eines ehemals betroffenen „selbständigen Künstlers oder Publizisten“. www.ksk-falle.de hängt in keiner Weise mit der Künstlersozialkasse oder einer anderen öffentlichen Stelle zusammen. Aus diesem Grund übernehmen wir auch keine Gewähr für die Richtigkeit der enthaltenen Informationen!

Was ist die Künstlersozialabgabe? Die Künstlersozialabgabe entspricht mehr oder weniger dem Arbeitgeberanteil, wenn ein Unternehmen die Dienste eines selb-ständigen Künstlers oder Publizisten in Anspruch nimmt. Dies gilt – tragischerweise für Kleinunternehmer, die mit der Künstlersozialkasse (KSK) nichts zu tun haben – auch, wenn der „Kreative“ nicht in der KSK versichert ist. Selbst wenn Sie einen im Ausland lebenden Künstler oder Publizisten beauftragen, bei dem sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nach dem Recht des Heimatlandes richtet, hält die Kasse die Hand auf.

Als „Eigenwerber“ – also als ganz normaler Unternehmer, der hin und wieder einen Fotografen, eine Werbeagentur, einen Webdesigner oder einen ähnlichen kreativen Menschen beauftragt – bezahlen Sie auf jede Rechnung, die Sie von diesem erhalten, eine Künstlersozialabgabe von momentan 4,9%. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kreative eine Leistung an Sie weiterberechnet, die er selbst eingekauft und für die auch er wiederum eine Künstlersozialabgabe bezahlt hat.

Auch die Art der Tätigkeit, die er Ihnen berechnet, spielt keine Rolle. Er ist ein Kreativer, also müssen Sie überspitzt ausgedrückt auch die Künstlersozialabgabe abführen, wenn er neben dem Neudesign Ihrer Homepage auch noch Ihre Toilette reinigt. „Nichtkünstlerische Nebenleistungen“ nennt die Künstlersozialkasse diese.

Sie haben keine Chance, der KSK zu entgehen, und müssen auf alles ihre Künstlersozialabgabe entrichten außer – Zahlungen an juristische Personen – Zahlungen an Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA) – gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer – steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. Reisekosten, Verpflegung) – die steuerfreie Pauschale nach §3 Nr. 26 EStG 

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 12.6.2007 hat der Staat nun den Trägern der Rentenver-sicherung die Aufgabe der Prüfung der Zahlung der Künstlersozialabgabe übertragen. Hatte sich bisher niemand groß für die Abgabe interessiert – weshalb das Ganze bisher bei den Unternehmen auch weitgehend unbekannt war – so wird jetzt die Abgabepflicht konsequent überprüft, „um Beitragsausfälle zu vermeiden und und den Abgabesatz auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten“ (Zitat Dt. Rentenversicherung).

Konkret bedeutet dies nun, dass Sie als Unternehmer und damit auch die kleinen, kreativen Nicht-KSK-Versicherten die Leidtragenden sind.

Wenn Sie als Unternehmer bisher noch nicht mit der Künstlersozialabgabe in Berührung gekommen sind, können Sie sichergehen, dass Ihnen spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung ein Erfassungsbogen der Künstlersozialkasse ins Haus flattert. Alles, was Sie von einem kleinen Werbetreibenden (Einzelfirma, GbR , OHG oder KG) in den letzten fünf Jahren für Ihr Unternehmen haben machen lassen, kann für eine Nachzahlung herangezogen werden.

Was ist die Künstlersozialkasse (KSK)? Die Künstlersozialkasse (KSK) an sich ist eigentlich eine gute Sache. Seit das Künstlersozialversicherungsgesetz am 1.1.1983 in Kraft getreten ist, finanziert die KSK 50% der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge aller Künstler und Publizisten, die in der KSK versichert sind und regelmäßig ihren Beitrag zahlen.

Begründet wurde die KSK aufgrund der Tatsache, dass in den Siebziger Jahren die Mehrzahl der Künstler und Publizisten ein so geringes Einkommen hatte, dass sie keinerlei soziale Absicherung hatten. Um dies zu ändern, wurden mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz hauptsächlich die Unternehmen der Kulturwirtschaft sowie Kultureinrichtungen trotz Protesten dazu verdonnert, die Abgaben an die Künstlersozialkasse zu leisten. Eine Klage der Betroffenen wurde am 8.4.1987 vom Bundesverfassungsgericht abgeschmettert. Es wurde festgestellt, dass das Gesetz verfassungskonform ist. 

Die Klage wurde nicht nur abgeschmettert, das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber vielmehr auf den Weg, den Kreis der abgabepflichtigen Verwerter zu erweitern. So wurden auch Eigenwerbung betreibende Unternehmen in den erlauchten Kreis der Abgabepflichtigen aufgenommen, die „mehr als gelegentlich“ künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen.

Somit ist schon seit 1987 jedes Unternehmen abgabepflichtig, das regelmäßig mit selbständigen Künstlern und Publizisten zusammenarbeitet. Gehören Sie also zu den „Eigenwerbern“, die nun durch eine Nachzahlungsforderung der Künstlersozialkasse über die letzten fünf Jahre auf-geschreckt wurden, so sei Ihnen gesagt, dass Sie schon seit über 20 Jahren die Künstlersozialabgabe hätten leisten müssen.

Wer ist Künstler bzw. Publizist? 

Künstler ist nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) derjenige, der Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Was unter Kunst zu verstehen ist, definiert das Gesetz allerdings nicht näher – was der Künstlersozialkasse für das Eintreiben der Künstlersozialabgabe nun viel Interpretationsspielraum lässt.

Von der Künstlersozialkasse erfasst sind dabei nur die Tätigkeiten von selbständigen Personen. Selbständig im Sinne des KSVG ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Juristische Personen (GmbH, AG, Ltd .) sind davon nicht betroffen.

Wichtig ist dabei diese, vom Bundessozialgericht über die Jahre entwickelte Rechtsprechung für den Bereich der in der Werbung tätigen Personen: – Werbefotografen sind ohne Rücksicht auf die künstlerische Qualität ihrer Bilder und den ihnen eingeräumten Gestaltungsspielräumen als Künstler im Sinne des KSVG einzuordnen. – Auch alle anderen Personen, die zum Gelingen eines Werbeauftrages eigenverantwortlich und nicht unerheblich beitragen, sind Künstler im Sinne des KSVG. Dazu gehören unter anderem Layouter, Stylisten oder Visagisten.

– Auch bei Angehörigen des noch relativ jungen Berufes Webdesigner fällt die Künstlersozialabgabe an.

– Industrie- und Produktdesigner sowie alle anderen, die in irgendeiner Art und Weise am Entwurf bzw. Design von Gebrauchsgegenständen mitarbeiten. Keine Abgabepflicht fällt an, wenn es sich um eine rein kunsthandwerkliche Herstellung von Gebrauchsgegenständen handelt (Wo ist da die Logik? – Anm. d. Herausg.) 

– Unter den Begriff Publizist fallen Schriftsteller, Journalisten, Personen, die in anderer Weise publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren sowie jeder, der im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkt – also auch Dichter, Autoren für Bühne / Film / Funk / Fernsehen, Lektoren, Redakteure, Bildjournalisten, Bildberichterstatter, Kritiker (Dieter Bohlen lässt grüßen), wissenschaftliche Autoren sowie Übersetzer, wenn sie die Beiträge nicht wörtlich, sondern mit einem gewissen Interpretationsspielraum übersetzen.

Wer ist abgabepflichtig ? 

Abgabepflichtig ist jedes Unternehmen, jede öffentlich-rechtliche Körperschaft, jeder Verein oder andere Personengemeinschaft, welche „nicht nur gelegentlich“ die Dienste eines selbständigen Künstlers oder Publizisten in Anspruch nimmt. Auch die steuerlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass die Künstlersozialabgabe bezahlt werden muss. Und um es an dieser Stelle nochmal ganz deutlich zu machen:

Nicht der „kreative Selbständige“ muss die Künstlersozialabgabe leisten, sondern derjenige, der dessen Dienste zum Zweck der Werbung in Anspruch nimmt!!! ACHTUNG, GANZ WICHTIG: Die abgabepflichtigen Unternehmer sind nicht berechtigt, die Künstlersozialabgabe dem Künstler oder Publizisten vom Entgelt abzuziehen bzw. ein entsprechend geringeres Entgelt zu vereinbaren! Derartige Vereinbarungen verstoßen gegen das gesetzliche Verbot im Sozialgesetzbuch und sind von Anfang an nichtig!

Die Künstlersozialkasse unterscheidet dabei zwischen „Verwertern“ und „Eigenwerbern“:

Eigenwerber sind Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Damit gehören praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen zu den Abgabepflichtigen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz!!! Wenn also ein Unternehmen, eine Stadt oder Gemeinde, ein Verband oder Verein „nicht nur gelegentlich“ Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilt, um beispielsweise Geschäftsberichte, Kataloge, Prospekte, Internet-Präsentationen, Pressetexte etc. erstellt, ist dieses abgabepflichtig!

Verwerter sind – Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen einschl. Bilderverlage) – Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre u. vergleichbare Unternehmen – Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen – Rundfunk- und Fernsehanbieter – Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern – Galerien, Kunsthandel – Diejenigen, die Werbung + Öffentlichkeitsarbeit für Dritte machen – Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen – Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische u. publizistische Tätigkeiten

 

Wolfgang Kunz

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