Weihnachten
Wie das Finanzamt nicht die weihnachtliche Freude trübt
Stuttgart. "Ja, ist denn heut' scho' Weihnachten?" In der Vorweihnachtszeit finden wieder allerorten betriebliche Weihnachtsfeiern statt - vermutlich als Dank für die gute Mitarbeit im zu Ende gehenden Jahr. Ist der Arbeitgeber großzügig, zeigt sich auch der Fiskus nicht kleinlich...
Doch müssen bestimmte Bedingungen beachtet werden, damit das Finanzamt nicht mit am Gabentisch sitzt. Denn die Zuwendungen des Arbeitgebers bleiben für die Mitarbeiter nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Veranstaltung und die Zuwendungen "üblich" sind:
Eine Betriebsveranstaltung ist "üblich", wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht mehr an, sodass auch zwei- und mehrtägige Veranstaltungen mit Übernachtung nicht unüblich sind.
Die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung müssen "üblich" sein. Dies gilt für Gewährung von Speisen und Getränken, Tabakwaren und Süßigkeiten, Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten, Überlassung von Eintrittskarten für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, Überreichung von Geschenken bis zu einem Gesamtwert von 40 EUR, Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung, z. B. für Saalmiete, Musikkapelle usw.
Steuer- und sozialversicherungsfrei
Die "üblichen" Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer üblichen Betriebsveranstaltung sind steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die Aufwendungen nicht mehr als 110 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer betragen. Dazu werden die Gesamtkosten der Veranstaltung durch die Zahl der teilnehmenden Personen geteilt. Bei dem Betrag von 110 EUR handelt es sich um eine Freigrenze. Das bedeutet: Ist dieser Grenzbetrag auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Betrag als Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungspflichtig und nicht bloß der übersteigende Teilbetrag.
Doch aufgepasst: Dürfen auch der Ehegatte, die Verlobte oder Kinder des Arbeitnehmers an der Betriebsveranstaltung teilnehmen, kann die Steuerfreigrenze von 110 EUR leicht überschritten werden. Denn die Zuwendungen, die anteilig auf die Angehörigen entfallen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet. Die Zuwendungen bleiben also nur dann steuerfrei, wenn die Aufwendungen für den Arbeitnehmer und seine Begleitung insgesamt nicht höher als 110 EUR sind. Häufig überreichen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern vor allem im Rahmen einer Weihnachtsfeier zusätzlich noch Geschenke.
Solche Geschenke gehören bis zu einem Wert von 40 EUR (einschl. USt.) zu den "üblichen" Zuwendungen und werden bei der Berechnung der 110 EUR-Freigrenze mit eingerechnet. Dies gilt jedoch nur für Sachgeschenke, nicht für Bargeld. Ist der Wert des Geschenks höher als 40 EUR und bleiben die Kosten der Betriebsveranstaltung unter 110 EUR pro Arbeitnehmer, wird der Wert des Geschenks nicht in die 110 Euro-Grenze einbezogen, sondern muss separat als Arbeitslohn versteuert werden.
Geschenke über 40 EUR
Geschenke mit einem Wert von über 40 EUR kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuern. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass das Geschenk "aus Anlass" der Betriebsveranstaltung - und nicht bloß "bei Gelegenheit" der Veranstaltung - überreicht wird. Das Geschenk muss also den Rahmen oder das Programm der Veranstaltung unmittelbar betreffen, z. B. eine Tombola oder Verlosung. Dann können sogar auch verloste Geldgewinne pauschal versteuert werden (BFH-Urteil vom 7.11.2006, BStBl. 2007 II S. 128). Sogar Barzuwendungen kann der Arbeitgeber pauschal versteuern, sofern diese Zahlungen zum Verbrauch während der Betriebsveranstaltung bestimmt sind, sog. Zehrgeld (Besprechung Sozialversicherungsträger vom 22./23.11.2000).
Quelle: www.steuernsparen.de
(Redaktion)
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Glaubt dieser 10% Minderheitspo litiker wirklich er kann mit seiner holtadipolta Methode die Schweiz beeindrucken??? ein MP will... - Guter Beitrag!
Hallo, mit gefällt der Beitrag! Sehr interessant ist auch dies hier: www.wie-verkaufen.de Gruß - -
mein letzter Kommentar wurde nicht gespeichert, offenbar sind hier nur Leiharbeitsbe fürworter erwünscht - -
contra: man kann ohne gesichertes Einkommen nur schwer eine Familie gründen. - Die Auferstehung ist ein Erkennt
nisprozess
Diejenigen, die sagen: "Der Herr ist zuerst gestorben und dann auferstanden", sind im Irrtum....
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