24.12.2011  10:10 Uhr

Steuern
Fortbildung in den eigenen vier Wänden - zahlt das Finanzamt für den Arbeitsplatz?

Stuttgart. Draußen ist es kalt. Gemütlich, mit einer Tasse Tee, schaffen Sie sich in Ihrem eigenen Arbeitszimmer ein ideales Lernumfeld. Über den Jahreswechsel hinweg lässt sich so in einer angenehmen Atmosphäre Neues lernen. Ihr Nachteil ist, dass für diese Lerninsel Kosten anfallen...

So muss ein Arbeitszimmer zum Beispiel geheizt werden und ein Teil der Miete entfällt auch auf diesen Raum. Die Frage ist: Wann können Sie das Finanzamt an den Kosten beteiligen?

Die Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer können Sie immer unbeschränkt geltend machen, wenn dieses Zimmer der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. 

Ist dies nicht der Fall, gibt es noch die Möglichkeit, dass Sie Ihre tatsächlichen Kosten bis zu einer Höhe von 1.250 EUR jährlich in der Steuererklärung ansetzen. Voraussetzung ist hier, dass Ihnen für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Fall 

Ein Elektrotechniker verbesserte seine Englischkenntnisse mit Hilfe eines interaktiven Computersprachkurses von zu Hause aus. Dem Techniker stand ein Büroarbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung. Dort war es Ihm nicht erlaubt das interaktive Programm auf seinem dienstlichen PC zu installieren. Deshalb machte er die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer in seiner Steuererklärung geltend. Seiner Meinung nach stand ihm für diese Fortbildung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Und die Richter des Bundesfinanzhofs gaben dem Finanzamt Recht. Sie begründeten ihr ablehnendes Urteil damit, dass dem Artnehmer grundsätzlich ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, auch für berufliche Fortbildungsmaßnahmen. Dass der Arbeitnehmer sich auf eine von ihm bestimmte Weise fortbilden wollte, sahen die Richter als persönlichen, nicht erforderlichen, Beweggrund des Arbeitnehmers an.

Tipp:

Zwischen Arbeitsplatz und Arbeitsmittel ist zu unterscheiden. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie vielleicht nicht geltend machen, weil Ihnen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Kosten für beruflich genutzte Arbeitsmittel können Sie als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen.

Quelle: www.steuernsparen.de


 

(Redaktion)

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Bild Nr. 1 © Addconnect



 


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