29.01.2012  16:06 Uhr

Steuern
Handwerkerleistungen absetzen - auch bei Neuanlage eines Gartens?

Deutschland. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind ein probates Mittel, um Steuern zu sparen. Im Rahmen dieser Regelung können die Kosten bis zu 20 Prozent die persönliche Einkommensteuerschuld ermäßigen! Doch wie ist dies bei Arbeiten, bei denen etwas Neues geschaffen worden ist?

Begrenzt ist das Steuersparpotenzial dabei bei den haushaltsnahen Dienstleistungen auf höchstens 4.000 Euro und bei den Handwerkerleistung auf 1.200 Euro.

Der Streitpunkt

Insbesondere bei den Handwerkerleistungen stellte sich die Finanzverwaltung bisher immer auf den Standpunkt, dass lediglich Renovierungs-, Erhaltungs-und Modernisierungsleistungen im Rahmen der Steuerermäßigung gefördert werden können. Arbeiten bei denen jedoch etwas Neues geschaffen worden ist, also Herstellungskosten getätigt wurden, wollte der Fiskus von der Steuerermäßigung ausschließen.

Mit Urteil vom 13.07.2011 (Az: VI R 61/10) hat der Bundesfinanzhof diese Auffassung jedoch verworfen und damit bestimmt, dass auch Handwerkerleistungen bei denen etwas Neues geschaffen wird grundsätzlich in die Steuerermäßigung einzubeziehen sind.

Zum Hintergrund der Entscheidung

Im Urteilsfall hatte ein Steuerpflichtiger den Garten seines selbst bewohnten Hauses neu angelegt. Dabei kam es zu umfangreichen Erd- und Pflanzarbeiten sowie zur Errichtung einer Stützmauer zum Nachbargrundstück.

Einig sind sich sowohl Fiskus als auch Rechtsprechung, dass die Erd- und Pflanzarbeiten grundsätzlich zu den Handwerkerleistungen und nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören. Lediglich die übliche hauswirtschaftlich geprägte Pflege eines Gartens (Rasenmähen, Unkraut jäten etc.) kann als haushaltsnahe Dienstleistung (mit dem höheren Höchstbetrag) angesehen werden.

Umfangreiche Gartenarbeiten zur Neugestaltung sind jedoch aufgrund der handwerklichen Prägung der Arbeiten bei den Handwerkerleistungen einzuordnen.

Dem entgegen wollte jedoch der Fiskus auch die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht gewähren, da es sich um Herstellungskosten handelt. Dem widersprach nun das oberste Finanzgericht.

Der feine Unterschied

Nicht begünstigt sind zwar Arbeiten zur Errichtung eines Haushaltes. Wenn jedoch Neubaumaßnahmen im Zusammenhang mit einem schon bestehenden Haushalt stattfinden kann die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gewährt werden.

Zukünftig ist daher damit zu rechnen, dass auch der Ausbau des Dachbodens oder der Anbau einer Garage sowie ähnliche Baumaßnahmen im Rahmen eines schon bestehenden Haushalts über die Steuerermäßigung gefördert werden kann.

Quelle: www.steuernsparen.de


 

(Redaktion)

  • Tags:
  • Haushaltsnahe
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  • Handwerkerleistungen
  • Einkommensteuerschuld
  • Finanzgericht
  • Steuerermäßigung

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