15.02.2012  19:12 Uhr

Steuern
Kapitaleinkünfte : Wann brauche ich die Anlage KAP wirklich?

Stuttgart. Im Jahr 2009 wurde die Abgeltungssteuer für private Kapitalerträge eingeführt. Damit sollte alles einfacher werden. Die Bank behält auf Ihre Kapitaleinnahmen 25 Prozent Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer ein.

Trotz dieser Vereinfachung ist es in vielen Fällen sinnvoll und in anderen Fällen erforderlich eine Anlage KAP auszufüllen. Einen groben Überblick soll Ihnen die nachfolgende Aufstellung bieten.

Wann ist die Anlage KAP ein Muss?

Durch die Abgeltungssteuer, die die Banken einbehalten und an die Finanzverwaltung abführen, sind Ihre Kapitalerträge grundsätzlich versteuert und eine Anlage KAP ist nicht mehr auszufüllen. Angaben in Anlage KAP sind trotzdem zum Beispiel erforderlich, wenn:

-  für Ihre Kapitalerträge keine Steuer einbehalten wurde. Dies ist zum Beispiel bei Erträgen aus Auslandskonten oder bei den Erstattungszinsen des Finanzamts der Fall.

-  für Ihre Kapitalerträge zwar Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurde, nicht aber die Kirchensteuer. Voraussetzung ist, dass Sie kirchensteuerpflichtig sind.

-  die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs aufgrund einer Ausnahme nicht in Betracht kommt. Hierzu gehören zum Beispiel Zinsen aus manchen Darlehen an nahe stehende Personen, Back-to-back-Finanzierungen und vieles mehr.

-  eine Ersatzbemessungsgrundlage für den Steuerabzug zu niedrig war.

Wann ist die Anlage KAP sinnvoll?

Angaben in der Anlage KAP können zum Beispiel sinnvoll sein, wenn:

-  Sie die einbehaltene Steuer der Banken überprüft haben möchten.

-  Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt. In diesem Fall ist die Besteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte mit Ihrem persönlichen Steuersatz günstiger als die Abgeltungssteuer.

Sie Kapitaleinkünfte in Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten hatten, für die Ihnen Kapitalertragsteuer durch die Banken einbehalten wurde.

-  Ihnen anzurechnende Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung einbehalten wurde.

-  Ihr Sparer-Pauschbetrag nicht optimal genutzt wurde und Ihnen dadurch zu viel Kapitalertragsteuer einbehalten wurde.

-  Sie Verluste verrechnet haben möchten, die nicht bereits von der Bank verrechnet wurden.

-  Sie Gewinnausschüttungen aus bestimmten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erhalten haben.

-  eine Ersatzbemessungsgrundlage für den Steuerabzug zu hoch war.

In der Anlage KAP haben Sie die Möglichkeit entsprechende Anträge zu stellen.

Wichtig

Mit Einführung der Kapitalertragsteuer ist der Abzug von Werbungskosten grundsätzlich nicht mehr möglich. Aber auch hier gibt es wenige Ausnahmen. Anträge zu den Werbungskosten müssen über die Anlage KAP gestellt werden.

Wuelle: www.steuernsparen.de


 

(Redaktion)

  • Tags:
  • Abgeltungssteuer
  • Kapitalerträge
  • Einkommensteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchensteuer
  • Kapitalertragsteuer

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