Steuern
Neue Rechtslage bei steuerlichen Sonderausgaben - Beispiel Kirchensteuer
Deutschland. Ihre Kirchensteuer können Sie in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Zahlen Sie Kirchensteuer, mindert sich hierdurch Ihre Einkommensteuer. So fördert der Staat Ihre Zugehörigkeit zu bestimmten Religionsgemeinschaften.

Viele zahlen ihre Kirchensteuer gerne - das unterstützt der Staat und wertet sie steuerlich als Sonderausgabe.
Manchmal erhalten Sie zu viel gezahlte Kirchensteuer vom Finanzamt zurück. In der Erstattung laut Ihrem Steuerbescheid ist dann auch ein Teil Kirchensteuer enthalten. Diese Erstattung mindert die gezahlte Kirchensteuer und somit Ihre Sonderausgaben im Jahr der Erstattung. Wird Ihnen in einem Jahr mehr Kirchensteuer erstattet, als Sie im gleichen Jahr bezahlt haben, entsteht ein Erstattungsüberhang.
Bisherige Besteuerung
Wurde in einem Jahr Kirchensteuer mehr erstattet als bezahlt, wurde der Überhang in das Jahr zurückgetragen, in dem die später erstattete Kirchensteuer bezahlt wurde. In dem vergangenen Jahr wurden die Kirchensteuer und damit die Sonderausgaben gemindert. Folge war ein geänderter Bescheid eines längst steuerlich vergessenen Jahres.
Beispiel
Für das Jahr 2010 wurde Ihnen als Arbeitnehmer 1.000 EUR Kirchensteuer vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug einbehalten. Im Jahr 2011 sank Ihr Arbeitslohn und die, von Ihrem Arbeitgeber einbehaltene, Kirchensteuer betrug noch 500 EUR. Im Jahr 2011 machen Sie zudem eine Steuererklärung für das Jahr 2010. Wegen Ihrer hohen Werbungskosten erhalten Sie, neben Ihrer Einkommensteuer, 600 EUR Kirchensteuer zurück.
Im Jahr 2011 haben Sie 500 EUR Kirchenlohnsteuer bezahlt. Das Finanzamt hat Ihnen 600 EUR Kirchensteuer aus dem Jahr 2010 erstattet. Es entsteht ein Erstattungsüberhang im Jahr 2011 von 100 EUR. Da Ihnen die Erstattung auf Grund der gezahlten Kirchensteuer für das Jahr 2010 zugeflossen ist, erhalten Sie vom Finanzamt einen neuen Bescheid für das Jahr 2010. Das Finanzamt hat für das Jahr 2010 Ihre Sonderausgaben um 100 EUR gemindert und entsprechend eine Steuernachzahlung festgesetzt.
Neue Rechtslage
Ab dem Jahr 2012 ist das bisherige Verfahren abgeschafft und wesentlich vereinfacht.
Der Erstattungsüberhang wird nicht mehr auf ein vergangenes Jahr übertragen. Der Erstattungsüberhang von zum Beispiel 100 EUR wird nach neuer Rechtslage dem Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres einfach hinzugerechnet.
Dadurch sind negative Sonderausgaben dem zu versteuernden Einkommen des laufenden Jahres zuzurechnen und zu versteuern.
Tipp:
Diese Gesetzesänderung betrifft nicht nur die Kirchensteuer. Auch andere Sonderausgaben sind davon betroffen. Bedeutend ist diese neue Regelung auch für die Versicherungsbeiträge, insbesondere für Beiträge der Krankenversicherung und der Pflegepflichtversicherung.
Quelle: www.steuernsparen.de
(Redaktion)
Tags:- Sonderausgaben
- Kirchensteuer
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- Finanzamt
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Glaubt dieser 10% Minderheitspo litiker wirklich er kann mit seiner holtadipolta Methode die Schweiz beeindrucken??? ein MP will... - Guter Beitrag!
Hallo, mit gefällt der Beitrag! Sehr interessant ist auch dies hier: www.wie-verkaufen.de Gruß - -
mein letzter Kommentar wurde nicht gespeichert, offenbar sind hier nur Leiharbeitsbe fürworter erwünscht - -
contra: man kann ohne gesichertes Einkommen nur schwer eine Familie gründen. - Die Auferstehung ist ein Erkennt
nisprozess
Diejenigen, die sagen: "Der Herr ist zuerst gestorben und dann auferstanden", sind im Irrtum....
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