Minijob
Mini-Job und Rentenversicherung - geht das?
Stuttgart. Der Minijob ist vom deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr wegzudenken. Bis zu 400 EUR können versicherungsfrei jeden Monat verdient werden. Was ist, wenn Sie lieber auf die Befreiung in der Rentenversicherung verzichten möchten, um ihre Rente aufzustocken?
Dies kann sinnvoll sein, um beispielsweise volle Leistungsansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung oder einen Anspruch auf die Zulage bei Abschluss eines Riester-Rentenvertrags zu erhalten und anderes mehr.
Der Arbeitgeber zahlt für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) 15 Prozent pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung. Arbeitgeber in Privathaushalten zahlen pauschal fünf Prozent des Arbeitslohns an die Rentenversicherung.
Altersvollrentner erhalten keine weiteren Rentenansprüche, auch wenn der Arbeitgeber 15 Prozent Ihres Entgelts pauschal bezahlen muss.
Der volle Beitragssatz für 2011 der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 19,9 Prozent. Verzichtet der Minijobber auf die Befreiung in der Rentenversicherung, muss er die Differenz zwischen pauschalem Beitrag des Arbeitgebers und vollem Beitrag selbst tragen. Von seinem Nettolohn wird der Zusatzbeitrag einbehalten und vom Arbeitgeber abgeführt.
Beispiel
Frau Meier verdient als Bedienung 8,00 EUR die Stunde. Sie arbeitet 50 Stunden im Monat als geringfügig entlohnte Beschäftigte. Insgesamt bekommt sie 400 EUR netto monatlich. Ihr Arbeitgeber wird zusätzlich monatlich mit 60 EUR pauschaler Rentenversicherung belastet (400 EUR mal 15 Prozent).
Nun verzichtet Frau Meier auf die Befreiung in der Rentenversicherung: Ihr Arbeitgeber zieht ihr von den 400 EUR Lohn 19,60 EUR ab (400 EUR mal 4,9 Prozent (= Differenz zu 19,9 Prozent). Der Nettolohn von Frau Meier beträgt nun 380,40 EUR. An Rentenversicherung zahlt ihr Arbeitgeber 79,60 EUR (60 EUR + 19,60 EUR).
Mindestbeitrag
Der monatliche Mindestbeitrag, bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, beträgt 30,85 EUR (155,00 EUR mal 19,9 Prozent). Der Arbeitgeber zahlt immer 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Achtung: Verdienen Sie weniger als 155,00 EUR monatlich, müssen Sie den Betrag auf 30,85 EUR aufstocken. Entsprechend mindert sich ihr Nettolohn.
Schriftliche Erklärung
Der Verzicht auf die Rentenbefreiung muss dem Arbeitgeber schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. Einem neuen Arbeitgeber muss der Verzicht wieder schriftlich erklärt werden.
Wichtig
Üben Sie mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander aus, können Sie für alle Beschäftigungsverhältnisse nur einheitlich wählen. Erklären Sie einem Arbeitgeber den Verzicht auf die Befreiung in der Rentenversicherung, gilt dieser Verzicht für alle von Ihnen nebeneinander ausgeübten Minijobs. Sie sind verpflichtet alle Arbeitgeber zu informieren.
Quelle: www.steuernsparen.de
(Redaktion)
Tags:- Minijob
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Glaubt dieser 10% Minderheitspolitiker wirklich er kann mit seiner holtadipolta Methode die Schweiz beeindrucken??? ein MP will... - Guter Beitrag!
Hallo, mit gefällt der Beitrag! Sehr interessant ist auch dies hier: www.wie-verkaufen.de Gruß - -
mein letzter Kommentar wurde nicht gespeichert, offenbar sind hier nur Leiharbeitsbefürworter erwünscht - -
contra: man kann ohne gesichertes Einkommen nur schwer eine Familie gründen. - Die Auferstehung ist ein Erkenntnisprozess
Diejenigen, die sagen: "Der Herr ist zuerst gestorben und dann auferstanden", sind im Irrtum....
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