09.09.2011  12:19 Uhr

Steuern
Steuerrecht: Ist Software eine Sache oder eine Idee?

München. Ist Software ein materielles Wirtschaftsgut, ähnlich einem Buch? Oder handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut, vergleichbar zum Beispiel mit Ideen? Darüber hatte jetzt der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Das Ergebnis: Eine Ansparabschreibung für Software ist weiter nicht möglich.

Das ist der konkrete Fall: Ein gewerblich tätiger Systementwickler und Systeminstallateur setzte in seiner Steuererklärung im Jahr 2002 eine Ansparabschreibung von über 100.000 Euro steuermindernd an. Fast 70.000 Euro dieser Ansparabschreibung setzte er für den geplanten Erwerb von Systemsoftware an.

Voraussetzung für den Ansatz einer Ansparabschreibung war im Jahr 2002, dass es sich bei der geplanten Investition um ein bewegliches und somit um ein materielles Wirtschaftsgut handelte. Nur materielle Wirtschaftsgüter können beweglich sein.

Im Jahr 2011 gibt es die Ansparabschreibung in dieser Form nicht mehr. Trotzdem ist die Unterscheidung zwischen materiell und immateriell steuerlich von Bedeutung. Zudem wurde die Ansparabschreibung durch eine Nachfolgevorschrift ersetzt. Auch beim neuen Investitionsabzugsbetrag ist Voraussetzung, dass es sich bei der geplanten Investition um die Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts handelt.

Die Entscheidung: Für die Richter ist klar, dass es sich bei dieser Software um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt. Der Datenträger, auf dem die Software eventuell übergeben wird, ist ein Mittel zum Transport und der Übertragung. Somit kann er mit einer schützenden Verpackung verglichen werden. Hinzu kommt, dass Programme zwischenzeitlich aus dem Internet heruntergeladen werden können.Die eigentliche Software ist für die Richter die übertragene Ware. Sie ist unkörperlich und es handelt sich nach ihrer Auffassung um geistige Werte, wie zum Beispiel Ideen und Rechte. Auch bei Standardsoftware handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut.

Wichtig: Die Richter äußerten sich in ihrem Urteil nicht, ob es sich bei Trivialsoftware um materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter handelt. Nach unserer Auffassung können diese Programme weiterhin als bewegliche Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden. Insbesondere, wenn die Anschaffungskosten von Standartprogrammen unter 410 Euro liegen, dürfte unserer Meinung nach der sofortigen Abschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut nichts im Wege stehen.

Bundesfinanzhof, Aktenzeichen X R 26/09

Quelle: www.steuernsparen.de


 

(Redaktion)

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