Altersvorsorge
Änderung bei der Riester-Rente im Jahr 2012
Stuttgart. Im Jahr 2012 müssen Riester-Sparer auch Mindestbeiträge in ihren Sparplan einzahlen, wenn sie nicht direkt (also mittelbar) Riester Zulagen erhalten. Beispielsweise als Ehefrau eines berufstätigen Ehemanns, der Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt.

Nur eine Altersvorsorge über die Rente hinaus kann einen wirtschaftlich sorglosen Lebensabend sichern.
Bei der Riester-Förderung wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Zulageberechtigung unterschieden: Unmittelbar zulageberechtigt sind Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und daher von der Verminderung des Rentenniveaus betroffen sind. Gleiches gilt für Beamte, Richter und Berufssoldaten sowie Beschäftigte mit einer beamtenähnlichen Altersversorgung. Ferner seit 2008 Erwerbsminderungsrentner und Versorgungsempfänger.
Mittelbar zulageberechtigtsind nicht berufstätige Ehegatten, deren Partner zum begünstigten Personenkreis gehört und daher unmittelbar zulageberechtigt ist, z. B. Hausfrauen, Mini-Jobber, auch Selbstständige. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten jeweils einen Riester-Vertrag auf ihren Namen abgeschlossen haben und beide Eheleute in Deutschland oder in einem EU-/EWR-Staat nicht dauernd getrennt leben.
Mindestens 60 EUR
Um die Altersvorsorgezulage in voller Höhe zu bekommen, muss der "unmittelbar" Zulageberechtigte einen Eigenbeitrag von 4 % des Vorjahreseinkommens, mindestens aber den Sockelbetrag von 60 EUR, in seinen Riester-Vertrag einzahlen. Hingegen erhält der "mittelbar" Zulageberechtigte bisher die Zulage auch ohne eigene Einzahlung. Sofern also der unmittelbar begünstigte Ehegatte den erforderlichen Mindesteigenbeitrag in seinen Vertrag einzahlt, kann der mittelbar begünstigte Ehegatte die volle Altersvorsorgezulage - ggf. zuzüglich der Kinderzulagen - bekommen, ohne dass er selber auch nur einen Cent aufbringen muss.
Das "Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz" regelt, dass ab 2012 die Einzahlungsbefreiung für mittelbar Begünstigte abgeschafft wird. Eine mittelbare Zulageberechtigung besteht künftig nur noch dann, wenn mindestens 60 EUR pro Beitragsjahr in den Riester-Vertrag eingezahlt werden.
Tipp:
Auf diese Gesetzesänderung muss der Anbieter des Riester-Vertrages den Anleger bis zum 31.7.2012 gesondert hinweisen, damit sichergestellt ist, dass der Anleger Kenntnis von der neuen Bedingung erhält. Die Information muss in schriftlicher und hervorgehobener Form erfolgen. Dies kann durch eine besondere optische oder graphische Gestaltung geschehen.
Quelle: www.steuernsparen.de
(Redaktion)
Tags:- Riester-Sparer
- Riester
- Rentenversicherung
- Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Riester-Förderung
- Beamte
- Richter
- Berufssoldaten
Fotokennzeichnung:
Bild Nr. 1 © Addconnect
Polizeiliche Kriminalstatistik 2011: Jugendkriminalität sinkt, Straßenkriminalität steigt
Kriminalität
Verkehrsstrafrecht: Wann hat man das Recht auf einen Pflichtverteidiger?
Recht
Aus grün wird blau: Dienstkleidung in der Justiz wird umgestellt
Justiz
Nachbarschaftshilfe oder Schwarzarbeit: Schnell sind die Grenzen überschritten!
Wirtschaft
Web-Steuererklärung: Buhl mit "WISO" ist Testsieger - sogar besser als ELSTER-Software
Steuern
Plant die EU eine höhere Mehrwertsteuer für die Kunstgegenstände?
Umsatzsteuer
Unfallrecht: Vorsicht bei der Schadenabwicklung
Recht
Klicken Sie auf Ihre Region:

- 17.05.
11:10
- 09.06.
- 19.06.
- 19.06.
- 19.06.
- 20.06.
- BW Politik
Glaubt dieser 10% Minderheitspo litiker wirklich er kann mit seiner holtadipolta Methode die Schweiz beeindrucken??? ein MP will... - Guter Beitrag!
Hallo, mit gefällt der Beitrag! Sehr interessant ist auch dies hier: www.wie-verkaufen.de Gruß - -
mein letzter Kommentar wurde nicht gespeichert, offenbar sind hier nur Leiharbeitsbe fürworter erwünscht - -
contra: man kann ohne gesichertes Einkommen nur schwer eine Familie gründen. - Die Auferstehung ist ein Erkennt
nisprozess
Diejenigen, die sagen: "Der Herr ist zuerst gestorben und dann auferstanden", sind im Irrtum....
Als Startseite

