Umsatzsteuer-"Recht"
Imbiss: Trennung zwischen vollem und ermäßigtem Umsatzsteuersatz
Düsseldorf. Einfaches und gerechtes Steuersystem? Von wegen: Bei der Abgabe von Speisen ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob sich ein Umsatz auf Lebensmittel zum Mitnehmen ohne Dienstleistungen bezieht (7 Prozent Umsatzsteuer) oder ob ein sofortiger Verzehr an Ort und Stelle vorliegt (19 Prozent Umsatzsteuer).
Sofern der Händler beispielsweise Stehtische aufstellt und die Tische regelmäßig gereinigt werden, wird eine den Verhältnissen angepasste Essatmosphäre und Infrastruktur geschaffen. Dies geht nach Ansicht der Finanzverwaltung und Rechtsprechung über die mit der Vermarktung angebotener Speisen notwendig verbundene Dienstleistung hinaus.
Unternehmer mit ähnlichen Essensangeboten kommen also nicht umhin, ihre Speiseabgaben entsprechend danach zu unterteilen, was als Speisen zum Mitnehmen und was zum Verzehr vor Ort über die Theke abgegeben wird. Ansonsten gehen sie das Risiko ein, dass es von Seiten der Finanzverwaltung zu einer generellen Berücksichtigung des Steuersatzes von 19% kommt.
In einem vom Finanzgericht Düsseldorf (Az. 13 K 2530/01 U) entschiedenen Fall ging es um ein Einkaufszentrum, das mehrere Gastronomie-Anbieter beherbergte. Der Imbissbesitzer erfasste die Verkäufe von Speisen und Getränken zwar durch Registrierkassen, trennte aber nicht nach dem Verzehr an Ort und Stelle sowie Außer-Haus. Zum Monatsende wurden 30 Prozent als Getränkeanteil behandelt und vom Rest ein Drittel auf Erlöse mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7% umgebucht. Dieser Rechnung muss das Finanzamt nicht folgen, meinten die Richter. Denn die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen und Getränken durch einen Imbiss-Betrieb kann nur dann ermäßigt besteuert werden, wenn der Außer-Haus-Verkauf anhand äußerer Kriterien eindeutig feststellbar sind. Fehlt es an solchen Kriterien, bestehen gegen einen geschätzten Speiseumsatz mit 90 Prozent nach dem Regeltarif keine Bedenken.
Es handelt sich nämlich um ein typisches Selbstbedienungsrestaurant, bei dem Kunden ihre Speisen nur in sehr geringem Umfang mitnehmen. Daher ist der Verzehr an Ort und Stelle mit neun Zehnteln realistisch und ein höherer Außer-Haus-Verkauf nicht gerechtfertigt. Keine Rolle spielt, inwieweit die Kunden die bereitgehaltenen Verzehrvorrichtungen nicht benutzen und die Speisen im weiteren Bereich des Einkaufszentrums verzehren. Ausreichend ist der räumliche Zusammenhang, also zwischen dem Ort der Essenseinnahme auf dem abgrenzbaren räumlichen Bereich des Einkaufszentrums und der Abgabe der Speisen.
(WiSo steuersparbuch Redaktion)
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Glaubt dieser 10% Minderheitspo litiker wirklich er kann mit seiner holtadipolta Methode die Schweiz beeindrucken??? ein MP will... - Guter Beitrag!
Hallo, mit gefällt der Beitrag! Sehr interessant ist auch dies hier: www.wie-verkaufen.de Gruß - -
mein letzter Kommentar wurde nicht gespeichert, offenbar sind hier nur Leiharbeitsbe fürworter erwünscht - -
contra: man kann ohne gesichertes Einkommen nur schwer eine Familie gründen. - Die Auferstehung ist ein Erkennt
nisprozess
Diejenigen, die sagen: "Der Herr ist zuerst gestorben und dann auferstanden", sind im Irrtum....
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