Rechtschutz Versicherung
Krach mit der Bank? Die Rechtsschutz muss den Prozess zahlen
Südbaden. Ein weitreichendes Urteil hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) vor dem Oberlandesgericht (OLG) München (Az.: 29 U 589/11) gegen die Rechtsschutzversicherung D.A.S erstritten. Wie bei T-Online zu erfahren war, ist das Urteil inzwischen rechtskräftig.

Die Rechtschutz muss bei Krach mit den Banken bezahlen. Es geht wie so oft um das berühmte "Kleingedruckte". ©Thorben Wenger pixelio.de
Die Münchner Versicherungsgesellschaft hatte sich danach mit Hinweis auf eine Klausel im Kleingedruckten geweigert, eine Deckungszusage für die Kosten zu erteilen, wenn Kunden Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung von Banken oder Vermittlern einklagen wollten. Betroffen vom Ausschluss sollten die "Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen sein, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind".
Klausel: Kostenrisiko mussten Anleger tragen
Vergleichbare Klauseln fanden sich in der Regel auch im Kleingedruckten der Konkurrenz. Und gerade in Zeiten der Finanzkrise haben die Versicherer gerne auf diese Klausel verwiesen – und die Deckung von Beratungshaftungsprozessen abgelehnt. So wurden rechtsschutzversicherte Kunden, die etwa in Folge der Lehman-Pleite Geld verloren hatten, davon abgehalten, vor Gericht zu ziehen. Denn das Kostenrisiko eines Prozesses hätten sie selbst tragen müssen.
… wie so oft „unklar und missverständlich“
Doch die Richter am OLG München folgten den Argumenten der Verbraucherzentrale. Sie stuften die Versicherungsbedingung als "unklar und missverständlich" ein. Zwar hätten Kunden erkennen können, dass ihr Versicherungsschutz eingeschränkt sei, der Umfang des Ausschlusses sei allerdings nicht zu bestimmen. Es sei nicht ersichtlich, welche Arten von Geldanlagen als Effektengeschäft eingeordnet werden. Denn eine Legaldefinition von Effekten gebe es nicht. Zudem sei der Fachliteratur keine einheitliche Definition zu entnehmen. Daher, so die Richter, dürfe sich die D.A.S nicht auf die Klausel berufen und den Versicherungsschutz versagen.
Urteil mit Ausstrahlungswirkung
Nach Meinung von Verbraucherschützern und Anlegerschutzanwälten ist das Urteil für alle Rechtsschutzversicherte wichtig, die aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung oder -vermittlung durch Investitionen in beispielsweise Anleihen, Aktien, Zertifikate, Anteile an offenen Immobilienfonds oder an Abschreibungsgesellschaften kräftige Verluste erlitten und um Deckungsschutz bei ihrem Rechtsschutzversicherer nachgesucht haben. Sie können nun mit Hilfe dieses Urteils eine Deckungszusage für eine Klage von ihrem Rechtsschutzversicherer einfordern. Auch wenn die Entscheidung des OLG München nur die D.A.S. betrifft, so kann dessen Argumentation dennoch genutzt werden, um Deckungsschutz zu erhalten.
Mehr dazu und weitere Urteile zu dem Thema finden Sie hier.
(Redaktion)
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