Urteil zu DG-Fonds
Erster Durchbruch bei den DG-Fonds -
Kommentar von Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann
München. „Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat in einem aktuellen, rechtskräftigen Urteil vom 13.05.2009 – 23 U 64/07 –, das die DG-Immobilienanlage Nr. 34 betrifft, die DZ Bank AG und die DG Anlage Gesellschaft mbH zum Schadensersatz verurteilt. In seinem Urteil bejahte das OLG Frankfurt a. M. eine Haftung der DZ Bank AG als Treuhand- und Gründungskommanditistin und der DG Anlage Gesellschaft mbH als Gründungskommanditistin unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne.
Nach Ansicht des Senats ist der Prospekt zum DG-Fonds Nr. 34 fehlerhaft, da sich aus dem Investitionsplan und den „Projektkosten“ nicht eindeutig entnehmen lasse, wie hoch die „weichen Kosten“ tatsächlich sind. Zumindest bezüglich der Vermittlungs- und Garantiekosten sei der Verkaufsprospekt intransparent und damit unzureichend.
Aus Anlegersicht stellt dieses Urteil einen ersten Durchbruch dar, nachdem das Landgericht Frankfurt a. M. die Klagen von DG-Fonds-Geschädigten bislang reihenweise abgewiesen hatte. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt hat damit weitreichende Konsequenzen auch für die weiteren notleidenden DG-Fonds wie etwa den DG-Fonds Nr. 35.
Die Luft wird darüber hinaus bei den Volks- und Raiffeisenbanken und der Südwestbank, die die Anteile vertrieben haben, zunehmend dünner. Denn der Bundesgerichtshof hat jüngst in einem Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07 – ausdrücklich bestätigt, dass die Kick-Back-Rechtsprechung, also die Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen durch den Bankberater, generell bei Anlageberatungsverträgen eingreift, und zwar unabhängig von der Frage des Anlageproduktes. Damit findet die Rechtsprechung auch auf geschlossene Immobilienfonds wie DG-Fonds Anwendung. Sind dem Anleger die Rückvergütungen nicht offengelegt worden, was nach unseren Kenntnissen der Regelfall ist, steht den Beratenden ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Sie können daher verlangen so gestellt zu werden, als hätten sie die Beteiligung nicht gezeichnet.
Auch in seiner aktuellen Entscheidung vom 12.05.2009 – XI ZR 586/07 – stärkt der Bundesgerichtshof (BGH) weiter die Rechte der Anleger. Denn laut BGH ist grundsätzlich erst einmal von einem Verschulden des Beraters auszugehen. Der Schuldner – die Bank – muss nämlich beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 282 BGB a.F., § 280 Abs. 1 S. 2 BGB n.F). Damit trägt die Bank die Darlegungs- und Beweislast, dass sie kein Verschulden trifft.
Nach der vorgenannten Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs greift auch die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, so dass der Aufklärungspflichtige, also die Bank, beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage selbst bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dies hat der XI. Zivilsenat in dem vorgenannten Urteil ausdrücklich nochmals auch für die Kick-Back-Rechtsprechung bestätigt. Wir verweisen hier auf die Pressemeldung Nr. 106/2009 des Bundesgerichtshofs.
Die Urteile sollten den betroffenen Anlegern Mut machen, ihre Rechte zu verfolgen.“ Bundesweit sind es über 22.000 DG-Fond Geschädigte!
Mehr zur Autorin:
Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ausschließlich auf Anlegerseite im Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht tätig. Sie ist Partnerin von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp). www.hahn-rechtsanwaelte.de
Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft unterhält Standorte in Bremen und Hamburg und bietet in monatlichem Turnus Beratungstage in Berlin und Stuttgart an.
(Redaktion)
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