12.05.2010  15:15 Uhr

Eigenheim
Steuertipps für Immobilien

Südbaden. Mit dem Frühjahr beginnt die Bausaison. Hier könnte der ein oder andere Lust verspüren, endlich seine eigenen vier Wände zu bauen. Häufig kauft der Bauherr ein unbebautes Grundstück und schließt gleichzeitig einen Vertrag mit dem Verkäufer oder Bauträger für ein schlüsselfertiges Haus. Bereits hier lauern die ersten Gefahren.

Bereits hier lauern die ersten Gefahren. Denn die meisten solcher Einheitsverträge verbinden den Grundstückskauf mit dem Bau durch einen Bauträger. In dieser Konstellation wird dann die Grunderwerbsteuer nicht nur für das Grundstück, sondern auch für das noch zu bauende Haus fällig. Dabei kann die Grunderwerbsteuer leicht auf das Grundstück beschränkt werden. Beim Abschluss des notariellen Grundstückkaufvertrages sollte man Grunderwerb und Bauvertrag trennen und eine strikte Trennung von Grundstücksverkäufer und Baufirma einhalten. Auf Verkäuferseite und seitens des Bauunternehmens sollten nicht dieselben Personen agieren und im notariellen Grundstückskaufvertrag sollten keine Klauseln über die Bebauung des Grundstücks oder einen Bauvertrag enthalten sein.

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Wird eine darlehensfinanzierte Immobile vermietet, kann man die Schuldzinsen als Werbungskosten geltend machen. Nutzt ein Eigentümer die Immobilie nur zu einem Teil für sich selbst und vermietet den Rest, kann er die Zinsen für den vermieteten Teil beim Fiskus in voller Höhe geltend machen, wenn bereits im Kaufvertrag die Kosten für den selbst genutzten Teil und dem zu vermietenden Teil getrennt aufgeführt sind. Der Bundesfinanzhof hat bei einer gemischt genutzten Immobilie die vollen Schuldzinsen für den vermieteten Teil als Werbungskosten als abzugsfähig anerkannt, wenn der Eigentümer sein Eigenkapital komplett zur Finanzierung des selbst genutzten Immobilenteils einsetzt und nur für den vermieteten Anteil ein Darlehen bei der Bank abschließt (Az.: IX R 35/08). Doch Vorsicht: Es ist wichtig, dass man eine rechtliche Regelung trifft, die den Anschein einer rechtsmissbräuchlichen Formulierung im Grundstückskaufvertrag ausschließt. Hier hilft ein Notar oder fachkundiger Rechtsanwalt.

Die Experten von anwalt.de stehen Ihnen in allen Rechtsgebieten mit fachkundiger Rechtsberatung zur Verfügung - wahlweise via E-Mail, direkt telefonisch oder vor Ort.


 

(WEL/anwalt.de)

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