Steuern
Ab 2010 höhere Krankenkassenbeiträge absetzbar
Südbaden. Das Bürgerentlastungsgesetz wurde am 22. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit ist es jetzt amtlich: Sie können ab 1.1.2010 Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich besser absetzen. Das bringt vielen eine deutliche Steuerersparnis. Hier die Einzelheiten.
Wer ist betroffen?
Grundsätzlich jeder, gleich ob Sie Angestellter, Beamter, Selbstständiger, Rentner oder Pensionär sind. Die neuen Regelungen gelten für alle, sowohl für gesetzlich Krankenversicherte wie für privat Krankenversicherte.
Von der Neuregelung profitieren Sie vor allem dann, wenn Sie hohe Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge leisten müssen. Das Finanzamt berücksichtigt grundsätzlich die Beiträge, die Sie als Versicherungsnehmer für sich selbst und unterhaltsberechtigte Personen zahlen.
Dazu zählen vor allem der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner und Kinder, für die Sie einen Freibetrag bzw. Kindergeld erhalten. Privat Krankenversicherte können also auch die Prämien ansetzen, die Sie für den Ehepartner und/oder die Kinder tragen.
Die steuerliche Entlastung kommt bereits mit dem Januar-Gehalt 2010 bei Ihnen an. Denn der Arbeitgeber berücksichtigt bereits beim Lohnsteuerabzug zu Ihren Gunsten die höher abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Auch bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ab 2010 berücksichtigt das Finanzamt die Neuregelung.
Vor allem für viele Rentner und Pensionäre ist im Rahmen der Günstigerprüfung die alte Berechnungsmethode 2004 günstiger. Auch im Vergleich zur ab 2010 neu geregelten neuen Berechnungsmethode wird häufig die alte Berechnungsmethode günstiger sein und deshalb vom Finanzamt angesetzt. In diesen Fällen bringt die Neuregelung leider keine steuerliche Entlastung. Davon betroffen sein können auch Beamte, Selbstständige und gering verdienende Angestellte.
Was ändert sich?
Bis 2009 können Sie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur sehr eingeschränkt steuerlich geltend machen: Zusammen mit anderen Versicherungsbeiträgen sind diese sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der neuen Berechnungsmethode 2005 nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro absetzbar.
Wer wie Selbstständige für seine Krankenversicherung alleine aufkommen muss, erhält einen Höchstbetrag von 2.400 Euro. Für Verheiratete gilt die Summe der jedem Ehepartner zustehenden Höchstbeträge.
Ab 2010 erhöhen sich die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen um 400 Euro auf 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro. Bei Verheirateten betragen die Höchstbeträge 3.800 Euro bzw. maximal 5.600 Euro. Wichtige Ergänzung: In voller Höhe abzugsfähig aber sind die gezahlten Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung, auch wenn diese über den Höchstbeträgen liegen.
Die Höchstbeträge stehen primär für diese begünstigten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung. Wer mit seinen Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung unter den Höchstbeträgen liegt, kann bis in Höhe des Differenzbetrages noch weitere sonstigen Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Dazu zählen vor allem Beiträge zu Haftpflicht-, Unfall-, Arbeitslosen-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sowie die nicht begünstigten Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen.
(steuertipps.de)
Tags:- Krankenkassenbeiträge
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