Studium/Werbungskosten
Mehr Geld vom Finanzamt
Südbaden. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat entschieden: Wer bereits eine Berufsausbildung hat und zum ersten Mal studiert, darf jetzt die Kosten für sein Erststudium beim Finanzamt als Werbungskosten geltend machen.
Vorausgesetzt, das Studium hat einen Bezug zur künftigen Arbeit. Wer vom Urteil profitiert:
Werbungskosten bringen mehr Vorteile
Von den Urteilen des BFH (Az. VI R 14/07 und Az. VI R 31/07) profitieren alle Studenten, die zum ersten Mal berufsbegleitend oder für eine zweite Ausbildung studieren. Können sie den Bezug zu ihrer künftigen Arbeit belegen, muss das Finanzamt die Ausgaben für dieses Erststudium als Werbungskosten akzeptieren - und zwar in voller Höhe. Das bringt sogar Vorteile, wenn sie in dem Studienjahr keine Einnahmen haben. Dann muss das Finanzamt die Kosten in späteren Jahren von ihrem steuerpflichtigen Einnahmen abziehen. Bisher hatte das Finanzamt die Kosten fürs Erststudium oder die erste Ausbildung generell nur als Sonderausgaben anerkannt. Nachteil: Der Höchstbetrag für die Studienkosten als Sonderausgaben liegt bei maximal 4 000 Euro im Jahr. Und Sonderausgaben bringen nur im selben Jahr und bei hohen Einkünften eine Steuerersparnis.
Wer ebenfalls von Werbungskosten profitiert
Nun sind alle, die nach ihrer Ausbildung erstmalig studieren, denen gleichgestellt, die schon vorher ihre Ausgaben als Werbungskosten voll geltend machen konnten.
Das Finanzamt akzeptierte nach einer ersten Ausbildung oder dem ersten Studium auch jetzt schon Ausgaben für ...
1. ein Master-, Zweit-, Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium,
2. die Promotion, ein Pflichtpraktikum (Arzt im Praktikum) oder nötige Anerkennungsjahre nach Studienabschluss,
3. eine neue Berufsausbildung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung,
4. eine Ausbildung als Dienstverhältnis - etwa den Vorbereitungsdienst angehender Juristen nach dem ersten Staatsexamen,
5. eine Umschulung oder berufliche Fortbildung - zum Beispiel Computer-, Rhetorik-, Sprach- und Meisterkurse oder beruflich bedingte Studienreisen und Kongresse.
Die Kosten können auch Eltern im Erziehungsurlaub oder Arbeitslose geltend machen, wenn sie durch das Absolvieren der Bildungsmaßnahme künftig Einnahmen erzielen wollen (BFH, Az. VI R 63/03). Bleibt das Geld unerwartet aus, ändert das nichts (BFH, Az. VI R 71/04).
Bildungskosten angeben lohnt sich
Auch Ausgaben etwa für Kurse, die soziale Kompetenzen schulen oder Supervisions-Kurse können Teilnehmer als Werbungskosten abrechnen - vorausgesetzt, sie können mit dem Kursprogramm den Zusammenhang zu ihrer Arbeit nachweisen. Das Finanzamt muss zum Beispiel auch Studiengebühren, Kosten für Arbeitsmittel, doppelte Haushaltführung sowie Zinsen und Gebühren für Bildungskredite anerkennen. Dazu kommen bei nebenberuflicher Weiterbildung für den Weg zur Bildungsstätte 30 Cent je Fahrkilometer mit dem Pkw oder die Ticketkosten für öffentliche Verkehrsmittel.
(test.de)
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