Steuererklärung
Spartipps für die Steuererklärung
München. Arbeitnehmer können sich vom Finanzamt etliche hundert Euro zurückholen, wenn sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Für sie gibt es 2009 höhere Steuervorteile. Finanztest nennt die wichtigsten.
Ausgaben für den Beruf bringen viel Ersparnis
Extra viel Geld können Arbeitnehmer über ihre Steuererklärung zurückholen - vor allem mit Ausgaben für den Job. Diese Ausgaben sollte der Arbeitnehmer als Werbungskosten einzeln nachweisen. Denn pauschal erkennt das Finanzamt dafür nur 920 Euro im Jahr an. Schon alle, die mindestens 14 Kilometer zur Arbeit fahren, kommen über die Pauschale für Werbungskosten. Für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zählen 30 Cent, das sind 966 Euro bei 230 Arbeitstagen. Da lohnt sich der Nachweis der einzelnen Kosten in der Einkommensteuererklärung.
Doppelter Haushalt jetzt auch aus privaten Gründen
Mehr Arbeitnehmer als früher sparen nun mit einer Zweitwohnung am Arbeitsort Steuern. Das Finanzamt muss nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs die Ausgaben für den berufsbedingten Zweithaushalt auch bei allen anerkennen, die aus privaten Gründen vom Arbeitsort weggezogen sind (Az. VI R 58/06). Bei der Jahresabrechnung zählt zum Beispiel die Miete am Arbeitsort für eine maximal 60 Quadratmeter große Zweitwohnung. Für eine Heimfahrt je Woche erkennt das Finanzamt 30 Cent pro Entfernungskilometer an, wenn Arbeitnehmer tatsächlich so oft nach Hause gefahren sind. Bei 100 Kilometern zwischen Wohn- und Arbeitsort sind das 30 Euro pro Fahrt. Wer für Bahn- oder Busfahrkarten mehr bezahlt hat, gibt seine Ticketkosten an. In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung gibt es außerdem eine Tagespauschale für die Verpflegung. Bei 24 Stunden Abwesenheit vom Heimatort beträgt sie 24 Euro. Für 60 Arbeitstage kommen 1 440 Euro zusammen.
Autounfälle auf dem Weg ins Büro zählen
Verunglücken Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf Dienstreise mit ihrem Fahrzeug und bekommen sie die Unfallkosten nicht ersetzt, können sie diese als Werbungskosten absetzen. Der im Jahr 2007 gestrichene Posten zählt jetzt wieder. Jeder sollte deshalb seine Reparatur-, Abschlepp-, Anwaltskosten und anderen Ausgaben mit Belegen versehen beim Finanzamt angeben. Der Abzug ist unbegrenzt. Bei Totalschaden zählt der Restwert des Fahrzeugs.
Kosten für Studium und Fortbildung angeben
Selbst bezahlte Ausgaben für berufliche Fortbildungen wie einen Sprachkurs, eine Computerschulung oder eine Umschulung sind ebenfalls Werbungskosten. Auch Kosten für das erste Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zählen, hat erst kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden. Wenn das Studium einen Bezug zur künftigen Arbeit hat, sind Posten wie Studiengebühren, Kosten für Arbeitsmittel, Zinsen und Gebühren für Bildungskredite in voller Höhe Werbungskosten (Az. VI R 14/07).
Hilfe bei besonderen Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen kann jeder absetzen. Geht es um Krankheitskosten, etwa für Arztbehandlungen, Kuren und Medikamente, zieht das Finanzamt eine zumutbare Belastung ab und erkennt nur den Rest an, siehe Tabelle. Vor allem ältere Menschen geben dafür aber oft so viel aus, dass sie dennoch Steuern sparen. Andere außergewöhnliche Belastungen zählen vom ersten Euro. So können Angehörige, die 2009 bedürftige Lebensgefährten oder Verwandte unterstützt haben, bis zu 7 680 Euro absetzen. Zahlen sie 30 Prozent Steuern, sparen sie bis zu 2 304 Euro.
Klagen bei Steuerberatungskosten
Auch solche Werbungskosten sollten Sie in die Steuererklärung eintragen, um die andere Steuerzahler noch Musterprozesse gegen das Finanzamt führen. So halten sich Steuerpflichtige ihre Chance bis zur Klärung durch die Gerichte offen. Beispiel Kosten für Steuerberater: Steuerberatungskosten sollten Sie voll in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben. Seit 2006 erkennt das Finanzamt zwar nur noch das Honorar an, das auf die Berechnung der Einkünfte entfällt. Alles andere ist Privatsache, für die es keine Steuerersparnisse gibt. Dagegen gibt es aber eine Klage beim Bundesfinanzhof. Das Finanzamt rechnet Steuerberatungskosten deshalb im Steuerbescheid ebenfalls nur vorläufig ab. Verliert die Finanzverwaltung das Verfahren, könnte es Nachschlag geben.
Hier finden Sie weitere Tipps.
(test.de)
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