Steuervergünstigung
Erben im Ausland zahlen künftig weniger Steuern
Südbaden. Erhalten im EU-Ausland, Norwegen, Island oder Liechtenstein wohnende Bürger inländische Immobilien, Firmen oder Anteile an einer GmbH vererbt oder geschenkt, können sie künftig deutlich höhere Freibeträge nutzen.
Das sieht der Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Beitreibungsrichtlinie vor. Begünstigt werden durch dieses Vorhaben beispielsweise Personen, die im Alter ins Ausland umziehen, aber Firma oder Grundbesitz in der alten Heimat nicht aufgeben möchten. Die Neuregelung gilt nicht nur für Erbschaften und Schenkungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vollzogen werden, sondern auch für noch offene Altfälle.
Auslöser für diese neue Steuervergünstigung ist die Europäische Kommission. Diese hatte Deutschland im März 2011 dazu aufgefordert, seine Bestimmungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer zu ändern, weil damit Bewohner anderer EU-Mitgliedstaaten diskriminiert werden. Beanstandet wurde die nationale Regelung, nach der in Deutschland ansässigen Bürgern je nach Verwandtschaftsgrad ein Freibetrag bei der Erbschaftsteuer in Höhe von bis zu 500.000 Euro gewährt wird. Im Gegensatz hierzu beträgt der Freibetrag nur 2.000 Euro, wenn Erblasser und Erbe oder Schenker ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben. Nach Auffassung der Kommission ist diese Bestimmung diskriminierend und könnte im Ausland ansässige Personen davon abhalten, in Deutschland zu investieren.
Zuvor hatte bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) beanstandet, dass diese Ungleichbehandlung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und damit einen Verstoß gegen EU-Recht darstellt (Az. C 510/08). Denn durch diese Regelung werden Bürger mit unterschiedlichem Wohnort innerhalb der EU verschieden behandelt, was eine gravierende Benachteiligung für Erben oder Beschenkte mit ausländischem Wohnort darstellt. Der EuGH lehnte eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen eindeutig ab, weil der Wohnort des Erben oder Beschenkten keinen objektiven Unterschied darstellt, der eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit rechtfertigt. Die Gleichbehandlung bezüglich der Steuerpflicht verlangt daher auch identische Freibeträge.
Betroffene können nun mit höheren Freibeträgen kalkulieren, für anstehende Erbschaften und Schenkungen sowie bereits vollzogene Zuwendungen, bei denen sich der Steuerbescheid noch ändern lässt oder noch keiner ergangen ist. In allen noch offenen Fällen sollen EU-Ausländer beim deutschen Finanzamt einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen können. Dann erhalten sie die regulären Freibeträge, mindestens 20.000 Euro und bis zu 500.000 Euro bei Ehepaaren, was auch die Steuerprogression für das darüber hinausgehende Vermögen mindert.
Allerdings ist der Antrag nicht immer günstig. Denn bei Inanspruchnahme muss auch das jenseits der Grenze erhaltene Vermögen in Deutschland versteuert werden, bei beschränkter Steuerpflicht hingegen nur der Inlandsbesitz. Daher lohnt das neue Angebot insbesondere bei einer geringen Auslandserbschaft und naher Verwandtschaft zum Vorbesitzer.
(VSRW-Verlag)
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