04.06.2009  09:39 Uhr

Rechtsanwaltskammer Freiburg
VIP-Logen-Karte kostet Personalleiter den Job

Südbaden. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz macht in Sachen Korruption und Bestechlichkeit ernst: Die Richter bestätigen in einer aktuellen Entscheidung die Kündigung eines seit 1991 in demselben Betrieb tätigen Personalleiters, der von einem Personalvermittlungsunternehmen eine VIP-Logen-Karte inklusive Bewirtung für ein Fußballspiel geschenkt bekommen hatte und diese Einladung auch annahm, obwohl ihm als Personalleiter bei etwaigem Bedarf an Leiharbeitnehmern die Verhandlungen mit diesem Unternehmen oblagen. Das meldet die Rechtsanwaltskammer Freiburg.

Während des Verfahrens blieb zwar unklar, welchen genauen Wert die Eintrittskarte hatte. Es sei aber gerichtsbekannt, schreiben die Richter, dass derartige Eintrittskarten einen „nicht nur unerheblichen, jedenfalls über 100 Euro und zum Teil weit darüber liegenden Preis“ haben. Eine VIP-Karte mit Bewirtung gehe jedenfalls über den Wert eines üblichen Gelegenheitsgeschenkes wie zum Beispiel einer Flasche Wein erheblich hinaus. 

„Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegen nimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen, verstößt gegen das so genannte Schmiergeldverbot und handelt den Interessen des Arbeitgebers zuwider. Hierin liegt regelmäßig ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses“, warnen die Richter in den Entscheidungsgründen. Dabei komme es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reiche vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. 

Aus Sicht des Arbeitgebers sei hierdurch der Eindruck gerechtfertigt, der Arbeitnehmer werde bei der Erfüllung von Aufgaben nicht mehr allein die Interessen des Arbeitgebers wahrnehmen. In Anbetracht des Alters und der langen Betriebszugehörigkeit wandelte das Gericht allerdings die ursprünglich fristlos ausgesprochene Kündigung in eine ordentliche Kündigung um. Arbeitgeber sollten dieses Urteil zum Anlass nehmen, Richtlinien auszuformulieren, welche Einladungen und Geschenke die Mitarbeiter annehmen dürfen und welche nicht, empfiehlt die Rechtsanwaltskammer Freiburg, so lassen sich etwaige rechtliche Grauzonen in einzelnen Betrieben vermeiden.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Januar 2009,
Aktenzeichen: 9 Sa 572/08


 

(Redaktion)

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