31.03.2010  16:56 Uhr

Anita Roll Steuerberaterin
Bundesfinanzhof lässt die Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten zu

Südwestfalen. Der Bundesfinanzhof lässt die Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten in abzugsfähige und privat veranlasste Anteile zu. Ein Verfahren wahrhaft epischen Ausmaßes hat vor dem Bundesfinanzhof sein Ende gefunden.

Der Bundesfinanzhof lässt die Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten in abzugsfähige und privat veranlasste Anteile zu.
Ein Verfahren wahrhaft epischen Ausmaßes hat vor dem Bundesfinanzhof sein Ende gefunden. Neun Jahre lief das Verfahren beim Bundesfinanzhof, fünfzehn Jahre sind seit dem Sachverhalt selbst vergangen. Es ging dabei immerhin um eine grundlegende Frage des deutschen Steuerrechts, nämlich das Aufteilungsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen.

So bezeichnet das Steuerrecht Aufwendungen, die teilweise betrieblich oder beruflich und teilweise privat veranlasst sind. Bisher galt dafür ein striktes Aufteilungsverbot: Die Aufwendungen wurden immer in voller Höhe als Privatausgaben gewertet, ein anteiliger Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug war nicht möglich.

Mit diesem Grundsatz bricht nun der Große Senat des Bundesfinanzhofs, indem er zu einer veranlassungsbezogenen Sicht wechselt. In dem Verfahren ging es um die Aufteilung von Reisekosten eines IT-Spezialisten, der seinen Flug zu einer EDV-Messe in Las Vegas noch um ein paar Tage Privataufenthalt verlängerte. Wenn, wie hier, klar erkennbar ist, welcher Zeitanteil der Reise beruflicher Natur ist, und welcher privat, dann sind die Reisekosten in Höhe des beruflichen Anteils steuerlich abzugsfähig.


 

(Anita Roll)



 


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