- 06.07.2011, 09:40 Uhr
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Kündigungsgrund: Tod des Arbeitgebers
Während im Falle des Todes des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis automatisch endet (vgl. § 613 Satz 1 BGB), führt der Tod des Arbeitgebers grundsätzlich nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Erben treten vielmehr grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) in das Arbeitsverhältnis ein.
Wollen die Erben den Betrieb des verstorbenen Arbeitgebers (z.B. die Arztpraxis, das Steuerberaterbüro) nicht fortführen, müssen sie das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigen. Die Kündigung ist in diesen Fällen sozial gerechtfertigt (Stilllegung des Betriebs). Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist allerdings grundsätzlich nicht gerechtfertigt.
Ausnahmsweise endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitgebers, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dann nämlich, wenn sich aus den Umständen und der Art des Arbeitsverhältnisses ergibt, dass es speziell an die Person des verstorbenen Arbeitgebers gebunden war (z.B. Krankenpflege, Privatsekretär). Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, dass solche zweckbefristeten Arbeitsverhältnisse nicht automatisch enden, sondern ebenfalls der Kündigung bedürfen. Um Risiken zu vermeiden, sollten die Erben des Arbeitgebers auf jeden Fall vorsorglich eine Kündigung erklären.
Literatur: KH-Weslau, Kapitel 6.1. Rdnr. 5 f; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 209; Schaub, § 45 II 1, 121 II 6
(VSRW-Verlag)
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