Wohnsitzvereinbarung
Kündigungsgrund: Verletzung der Wohnsitzvereinbarung
Deutschland. Soweit ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht, ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirksam, wonach der Arbeitnehmer in der Nähe des Arbeitsortes zu wohnen hat (sog. Residenzpflicht). Die Begründung einer solchen Residenzpflicht kommt insbesondere bei leitenden Angestellten in Betracht.
Verletzt ein Arbeitnehmer eine rechtswirksame Wohnsitzvereinbarung, indem er seinen Wohnsitz an einen Ort verlegt, der von der Wohnsitzklausel nicht erfasst ist, oder weigert er sich beharrlich seine Verpflichtung aus der Vereinbarung zu erfüllen, ist – regelmäßig nach einer entsprechenden erfolglosen Abmahnung – eine (verhaltensbedingte) ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt (LAG München, Urteil vom 9.1.1991, NZA 1991, 821).
Literatur: Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 433
Wohnsitzvereinbarung (Verletzung)
(VSRW-Verlag)
Fiskus erfasst Belohnung für langjährige Pflegedienste
Schenkungsteuer
Kündigungsgrund: Verletzung der Wohnsitzvereinbarung
Wohnsitzvereinbarung
Kündigungsgrund: Witterungsgründe
Witterungsgründe
Kündigungsgrund: Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen
Ärztliche Untersuchung
Kündigungsgrund: Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit/Krankheit
Vortäuschen
Kündigungsgrund: Mangelnde Verfassungstreue
Verfassungstreue
Kündigungsgrund: Nichterreichung von Umsatzvorgaben
Umsatzvorgaben
- Ferienjob 2011:
Wichtige steuerliche und sozialrechtliche Regeln - Schenkungsteuer:
Fiskus erfasst Belohnung für langjährige Pflegedienste - Wohnsitz
ver einbarung:
Kündigungsgrund: Verletzung der Wohnsitzver einbarung - Witterungs
gründe:
Kündigungsgrund: Witterungsgründe - Ärztliche Untersuchung:
Kündigungsgrund: Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen
Mit der Unternehmensgründung stellt sich gleichzeitig die Frage nach der richtigen Rechtsform. Sie kann als fester Rahmen für ein Unternehmen gesehen werden, der finanzielle, steuerliche und rechtliche Grundsätze schafft.
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