Familienförderung
Von den Eltern geerbtes Vermögen ist fürs Kindergeld irrelevant
Deutschland. Die Beteiligung des Nachwuchses am Nachlass eines verstorbenen Elternteils führt nicht zu einem Bezug des Kindes. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 4.8.2011 klargestellt und damit dem überlebenden Elternteil die Aussicht auf Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen wie Kinderfreibetrag, verminderten Solidaritätszuschlag sowie weniger Kirchensteuer erhalten (Az. III R 22/10).
Der volljährige Nachwuchs – etwa in Berufsausbildung – wird bei den Eltern in den Veranlagungszeiträumen bis 2011 nur dann berücksichtigt, erklärwenn Sohn oder Tochter Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 Euro im Jahr aufweist. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Einkünfte sind solche im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
- Zu den Bezügen gehören alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden.
Nicht einzubeziehen sind Unterhaltsleistungen der Eltern an ihre Kinder sowie freiwillige, über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinausgehende Leistungen eines Elternteils. Denn sie beeinflussen die Kindergeldberechtigung des anderen Elternteils nicht. Vermögensübertragungen von Vater oder Mutter auf ihre Kinder sind bei Ermittlung der Bezüge des Kindes allgemein außer Betracht zu lassen.
Anzusetzen sind allein Zuflüsse Dritter von außerhalb der Familie, sofern sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet oder bestimmt sind.
Ein Zufluss von Vermögenswerten, der bei einem Kind über 18 Jahre dadurch eintritt, dass es einen Elternteil beerbt, ist für Zwecke der Gewährung von Steuerfreibeträgen und des Kindergeldes ebenso außer Betracht zu lassen wie Schenkungen seitens der Eltern zu deren Lebzeiten. Auch im Erbfall nach einem Elternteil liegt kein schädlicher Zufluss von dritter Seite vor.
Dieses Ergebnis vermeidet rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten, die auftreten können, wenn der Nachlass keine oder nur geringe liquide Mittel enthält, die das Kind für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einsetzen könnte, erklärten die BFH-Richter. Es braucht daher nicht im Einzelfall entschieden zu werden, in welchem Umfang ein Kind gehalten ist, ererbte liquide Mittel zu verbrauchen, ebenso wenig, ob es verpflichtet ist, nicht liquide Nachlassgegenstände zu verwerten. Zudem wäre es insbesondere dann, wenn der überlebende kindergeldberechtigte Elternteil mit dem Nachwuchs eine Erbengemeinschaft bildet, nicht sachgerecht, ihm die Beteiligung seiner Kinder am Nachlass entgegenzuhalten. Im Urteilsfall führte die Nachlassbeteiligung der Söhne nicht zu einem Überschreiten der Einkünfte- und Bezügegrenze.
Ab dem Jahr 2012 spielt die Einkommensgrenze durch das Steuerentlastungsgesetz 2011 keine Rolle mehr, Eltern erhalten die Steuerprivilegien, Riester-Zulage und Kindergeld für ihre Sprösslinge über 18 Jahre in Berufsausbildung unabhängig von den Einkünften.
(VSRW-Verlag)
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