Kündigungsgrund
Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Deutschland. Verrät ein Arbeitnehmer schuldhaft Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse seines Arbeitgebers, ist regelmäßig eine (verhaltensbedingte) Kündigung gerechtfertigt.
In schwerwiegenden Fällen (z.B. bei einem Verrat an Konkurrenten des Arbeitgebers) kommt sogar eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Eine Abmahnung ist im Regelfall nicht erforderlich, weil der Vertrauensbereich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betroffen ist.
Ein kündigungsrechtlich relevanter Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen liegt allerdings nur vor, wenn der Arbeitnehmer objektiv berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzt hat (LAG Hamm, Urteil vom 5.10.1988, DB 1989, 783). Betriebsgeheimnisse sind nur solche Tatsachen, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und die nach dem Willen des Betriebsinhabers auf Grund eines betriebsbedingten wirtschaftlichen Interesses geheimgehalten werden sollen.
Darüber hinaus kommt – als spezieller Fall eines Eignungsmangels – eine (personenbedingte) Kündigung in Betracht, falls der Verdacht besteht, der Arbeitnehmer werde (zukünftig) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verraten (LAG Hamburg, Urteil vom 27.3.1969, BB 1970, 1096; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.10.1967, DB 1968, 359). In diesem Fall müssen allerdings tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sein, die die entsprechenden Befürchtungen des Arbeitgebers gerechtfertigt erscheinen lassen. In einem Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber seine Befürchtungen nicht nur in allgemeiner Art vortragen, sondern konkrete Umstände darlegen, die seine Bedenken objektiv gerechtfertigt erscheinen lassen.
Literatur: Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, § 17 Rdnr. 6 ff; Kittner, KSchG, § 1 Rdnr. 136, 230; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 319, 513; Sowka/Schiefer, Teil H, KSchG, § 1 Rdnr. 351 f
Geheimnisverrat
(VSRW-Verlag)
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