Altersbezüge
Kein Versorgungsfreibetrag vor dem 63. Geburtstag
Deutschland. Von den Versorgungsbezügen wird ein Freibetrag von maximal 3.900 Euro im Jahr abgezogen. Die Höhe richtet sich nach dem Jahr des Zahlungsbeginns, denn dieser Versorgungsfreibetrag schmilzt für jeden neuen Rentnerjahrgang ab, bis er 2040 komplett entfällt. Erstbezieher des Jahres 2011 können beispielsweise noch 2.964 Euro geltend machen. Anspruch besteht bei folgenden drei Konstellationen:
- Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder gleichartiger Bezug aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften.
- Bezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften geleistet werden.
- Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge. Allerdings gelten Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze erst dann als begünstigte Versorgungsbezüge mit Anspruch auf den Freibetrag, wenn der Bezieher das 63. (bei Schwerbehinderung das 60.) Lebensjahr vollendet hat.
Sofern ein Arbeitnehmer Versorgungsbezüge aus einem früheren privatrechtlichen Arbeitsverhältnis – also nicht aus einem öffentlichen Dienst – bezieht, erhält er hierfür keinen Versorgungsfreibetrag bei Unterschreiten der Altersgrenze. Dies stellt nach dem Urteil des FG Münster vom 11.2.2011 (Az. 14 K 787/09 E) keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Zwar wird der Freibetrag bei Versorgungsbezügen aus einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis unabhängig vom Lebensalter gewährt, nicht jedoch für die Bezieher privater Versorgungsbezüge. Allerdings knüpft die Gewährung von Versorgungsbezügen hinsichtlich der Altersgrenze an die beamtenrechtliche Antragsaltersgrenze von 63 Jahren an, sodass es in der steuerlichen Regelung hierzu keiner Altersgrenze bedurfte.
Durch die Neuregelung der Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz kommt es seit dem Jahr 2005 zudem zu einer Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Versorgungsbezügen, indem es zukünftig aufgrund des Prinzips der nachgelagerten Besteuerung insgesamt zum Wegfall des Versorgungsfreibetrags kommt. Die Übergangsregelung mit der kontinuierlich abschmelzenden Vergünstigung zwischen den Jahren 2006 und 2040 stellt private gegenüber öffentlichen Versorgungsbezügen zeitweise zwar steuerlich schlechter. Dies ist jedoch im Hinblick auf die Komplexität der Neuregelung im System der Alterseinkünfte sachgerecht und notwendig und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, meinten die Richter.
(VSRW-Verlag)
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