Ausbildungskosten
Berufsausbildung: Abzug von Werbungskosten gelingt jetzt öfters
Deutschland. Seit 2004 gibt es in § 12 EStG ein Abzugsverbot, wonach Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium keine Werbungskosten darstellen, sofern die Bildungsmaßnahme nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Insoweit können sie nur begrenzt bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Beschränkung gilt jedoch nach dem Urteil des BFH vom 18.6.2009 nicht, wenn der Maßnahme eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium vorausgegangen sind (Az. VI R 14/07). Wer erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise eine Zweitausbildung absolviert, kann seine Aufwendungen als (vorweggenommene) Werbungskosten absetzen, so die Richter. Diese günstige Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung jetzt in allen offenen Fällen seit dem Jahr 2004 an. Das ergibt sich aus dem BMF- Schreiben vom 22.9.2010 (Az. IV C 4 – S 2227/07/10002 :002): Ist einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen, handelt es sich bei den hierdurch veranlassten Aufwendungen um Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.
Diese Regelung hat den entscheidenden Vorteil, dass Werbungskosten im Gegensatz zu Sonderausgaben auch jahresübergreifend verrechenbar sind. Hat ein Student zum Beispiel derzeit kaum Einkünfte, verpuffen die Sonderausgaben wirkungslos. Ein Werbungskostenüberschuss hingegen lässt sich als Verlustvortrag so lange in die Zukunft vortragen, bis der Azubi oder Student ausreichend hohe Einnahmen aufweist. Durch die Verrechnung mit den Altverlusten spart er dann Steuern. Insoweit kann es sich lohnen, die Belege über Ausbildungskosten zu sammeln und über die Anlage N der Steuererklärung geltend zu machen. Das Finanzamt stellt das Minus dann amtlich fest und konserviert es für die Zukunft.
Sämtliche durch Fort- oder Ausbildung veranlasste Aufwendungen sind absetzbar. Dabei steht es Steuerzahlern frei, in welcher Höhe und Form sie diese produzieren. Nur wenn unangemessen hoher Aufwand vorliegt, „ins Blaue hinein” studiert wird oder ansonsten private Gründe für die Aufnahme des Studiums nicht ausgeschlossen werden können, können die Kosten nicht berücksichtigt werden. Ansonsten wirken sie steuerlich im Jahr der Zahlung. Absetzbar sind grundsätzlich:
- Lehrgangskosten wie Kursgebühren, Kosten der Prüfungen oder das Honorar für den Einzelunterricht
- Schul- oder Studiengebühren
- Aufwand für ein Arbeitszimmer (Abzugsbegrenzungen)
- Schreibmaterialien, Arbeits- und Büromittel sowie Fachliteratur
- anteilig die Kosten für den Computer, der maximal 10 Prozent für
- private Zwecke genutzt wird
- Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort
- im Rahmen von privaten Lerngemeinschaften anfallende Kosten
- Mehraufwendungen für Verpflegung
- Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung
(VSRW-Verlag)
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Mit der Unternehmensgründung stellt sich gleichzeitig die Frage nach der richtigen Rechtsform. Sie kann als fester Rahmen für ein Unternehmen gesehen werden, der finanzielle, steuerliche und rechtliche Grundsätze schafft.
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