Arbeitnehmer-Tipps
Werbungskosten: Kauf eines Druckers lässt sich nicht sofort absetzen
Deutschland. Der Computer ist bei Arbeitnehmern ein anerkanntes Arbeitsmittel, wenn er für den Job benötigt wird. Dabei lassen sich die Aufwendungen als Werbungskosten absetzen, wenn der PC zumindest teilweise beruflich genutzt wird und die private Mitbenutzung nicht über 90 Prozent liegt. Denkbar sind dabei drei Alternativen:
- Bei beruflicher Nutzung ab 90 Prozent können alle Aufwendungen abgesetzt werden. Dies trifft bei Arbeitnehmern zu, die den heimischen PC neben einiger privater Korrespondenz und dem Online-Banking ausschließlich für den Job verwenden. Dies gilt etwa bei Außendienstmitarbeitern mit einem Laptop oder wenn auf dem heimischen PC dieselbe betriebliche Software wie im Büro läuft.
- Ist die berufliche Nutzung geringer, muss dem Finanzamt der maßgebliche Anteil nachgewiesen oder zumindest plausibel gemacht werden. Aufzeichnungen über drei Monate reichen, um den errechneten Anteil hochzurechnen und anschließend für das gesamte Jahr zu deklarieren.
- Wer sich nicht die Mühe von Aufzeichnungen machen will, aber zumindest eine schlüssige Begründung für eine generelle berufliche Nutzung vorbringt, kann immerhin pauschal 50 Prozent der Kosten absetzen.
Bei einem PC, der netto (ohne Umsatzsteuer) mehr als 410 Euro kostet, muss der Kaufpreis auf einen Zeitraum von drei Jahren verteilt abgeschrieben werden. Im Jahr der Anschaffung ist die AfA nur zeitanteilig pro Monat absetzbar, beim Erwerb im Dezember zum Beispiel nur mit einem Zwölftel. Kostet der PC hingegen maximal 410 Euro netto, können sämtliche Kosten sofort als Werbungskosten abgesetzt werden – unabhängig vom Kaufdatum.
Etwas anders sieht es bei Peripherie-Geräten zum PC – wie Monitor, Drucker oder Scanner – aus. Nach dem Urteil des BFH vom 15.7.2010 handelt es sich hierbei um selbstständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter, die stets über die Nutzungsdauer abzuschreiben sind. Denn die Sofortabschreibung für Geräte unter 410 Euro ist nur dann zulässig, wenn diese selbstständig nutzungsfähig sind. Dies ist aber beim Drucker und ähnlichen Geräten nicht der Fall. Peripherie-Geräte einer Computer-Anlage sind zwar meist selbstständig bewertungsfähig, aber nicht selbstständig nutzungsfähig und damit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter. Denn die einzelnen Komponenten einer PC-Anlage sind nach ihren technischen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken angelegt und verlieren mit einer Trennung von den übrigen Geräten regelmäßig ihre eigene Nutzungsfähigkeit.
Deshalb können die Kosten nicht sofort abgesetzt werden, sondern müssen separat über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Diese beträgt beim Drucker drei Jahre. Wer kurz vor dem Jahresende noch Steuern sparen möchte, erreicht dies durch den Kauf eines Druckers im Dezember kaum noch. Kostet dieser zum Beispiel 150 Euro, beträgt die Jahres-AfA je 50 Euro. Im Jahr des Kaufs lassen sich hiervon aber nur (50 x 1/12) 4,20 Euro als Werbungskosten absetzen.
(VSRW-Verlag)
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