Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind einheitlich dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen, so der eindeutige Tenor. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wird diese für Steuerzahler günstige Rechtsprechung jetzt wieder ausgehebelt, praktisch als Nichtanwendungserlass auf gesetzlichem Wege. Nach einer neu eingefügten klarstellenden Regelung gelten Erstattungszinsen in allen offenen Fällen weiterhin als Kapitaleinnahme und sie unterliegen damit bis 2008 in voller Höhe der Einkommen- und seit 2009 der Abgeltungsteuer.
Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, die das Vertrauen der Steuerpflichtigen nicht verletzt. Denn bis zur Entscheidung des BFH war die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen nicht strittig. Durch diese Maßnahme sollen Steuerzahler mit Erstattungen vom Finanzamt nicht günstiger gestellt werden als diejenigen Personen, die ihre Steuerrückzahlung vorzeitig erhalten und anschließend bei der Bank Zins bringend anlegen. In beiden Fällen sollen die Erträge besteuert werden und eine – aus Sicht des Fiskus – Gleichbehandlung aller Bürger bringen.
Unverändert bleibt es jedoch dabei, dass die ans Finanzamt zu überweisenden Nachzahlungszinsen steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Denn – so die Gesetzesbegründung – nimmt eine Person für die sofortige Zahlung ihrer Einkommensteuerschuld ein Darlehen bei ihrer Bank auf, kann sie diese privaten Schuldzinsen ebenfalls nicht absetzen. Genauso soll es Personen ergehen, denen die Steuerschuld über einen längeren Zeitraum vom Finanzamt kreditiert wird. Im Endergebnis führt die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit, sondern zur bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, dass private Schuldzinsen grundsätzlich nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen hingegen steuerpflichtig sind.
(!) Diese Gesetzesänderung in offenen Fällen bedeutet also, dass Erstattungszinsen dem Finanzamt weiterhin über die Anlage KAP zu melden sind, damit hierauf Abgeltungsteuer erhoben werden kann. Darüber hinaus zerplatzt die Hoffnung der Bürger, dass es aufgrund der BFH-Rechtsprechung eine Rücküberweisung von bezahlten Steuern auf Erstattungszinsen für die Vergangenheit geben wird. Wer mit der neuen Sichtweise nicht einverstanden ist, muss zunächst den Steuerbescheid mit den Erstattungszinsen abwarten und kann dann hiergegen Einspruch einlegen. Es ist zu erwarten, dass sich der BFH in Zukunft erneut mit diesem Streitpunkt beschäftigen wird und dabei nicht von seiner Ansicht abweicht.
VSRW-Verlag
