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Wirtschaftslexikon

Definition Aktionär

Aktionäre (Anteilseigner, Shareholder) sind Inhaber von Aktien und als solche am Grundkapital von börsennotierten Unternehmen beteiligt. Der Besitz von Aktien räumt dem Aktionär verschiedene Mitbestimmungsrechte ein. So darf er z.B. bei wirtschaftlichen Entscheidungen mitbestimmen und eine jährliche Gewinnausschüttung beziehen.

Aktionäre (Anteilseigner, Shareholder) sind Inhaber von Aktien und als solche am Grundkapital von börsennotierten Unternehmen beteiligt. Der Besitz von Aktien räumt dem Aktionär verschiedene Mitbestimmungsrechte ein. So darf er z.B. bei wirtschaftlichen Entscheidungen mitbestimmen und eine jährliche Gewinnausschüttung beziehen.

Verschiedene Arten von Aktionären

Grundsätzlich sind alle Inhaber von Aktien gleich zu behandeln. Unterschiede bestehen allerdings dahingehend, wie viele Aktionären und damit das einflussreichste Stimmrecht. Hält er über 50 Prozent der Anteile, kann er bei Abstimmungen nicht überstimmt werden. Er ist in diesem Fall Mehrheitsaktionär.

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Aktionärs

Unabhängig vom Ausmaß ihrer Einlage haben alle Aktionäre festgeschriebene Rechte. Man unterscheidet hierbei Verwaltungs- von Vermögensrechten. Zur ersten Gruppe gehören:

Zu den Vermögensrechten gehören:

Klagerechte des Aktionärs

Der Anteilseigner hat grundsätzlich die Möglichkeit, Klagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einzureichen. Er hat allerdings keinen grundsätzlichen Schadenersatzanspruch gegen andere Aktionäre, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Damit soll gewährleistet werden, dass die Aktionäre ihre Interessen nur gemeinsam und nicht eigenmächtig wahrnehmen. Weiterhin soll damit die Selbstverantwortlichkeit des Vorstands geschützt werden. Schnelle und effiziente Entscheidungen sollen nicht durch häufige Klagen behindert werden.

Der Aktionär hat nur verhältnismäßig wenige Einzelansprüche. Hierzu gehören Ansprüche bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, vorsätzlicher Einflussnutzung auf die Gesellschaft, faktischer Konzernierung und bei der Eingliederung von Vorstandsmitgliedern. Unterlassungsklagen stehen dem Anteilseignern nur dann zu, wenn die Organe der Gesellschaft die Aktionärsrechte eines Inhabers beeinträchtigen. Verpflichtungsklagen, mit denen der Vorstand zu einem bestimmten Verhalten gezwungen werden soll, sind prinzipiell unzulässig. Schadenersatzklagen gegen den Vorstand können nur in der Gesellschaft erhoben werden.

Die Treuepflicht

Alle an der Gesellschaft beteiligten Aktionäre sind zu Loyalität und Rücksichtnahme verpflichtet. Dabei gibt es nicht nur eine vertikale Treuepflicht zwischen der Gesellschaft und dem Aktionär, sondern auch eine horizontale zwischen den Aktionären. Diese wurde jedoch erst spät anerkannt. Bis in die 70er Jahre urteilte der Bundesgerichtshof, dass sich aus einer gemeinsamen Zugehörigkeit zu einer Aktiengesellschaft (Zur Aktiengesellschaft Definition) noch keine hinreichende Rechtsbeziehung mit gegenseitiger Haftung herleiten lasse. 1988 und 1995 führten die sogenannten „Linotype“- und „Girmes“-Entscheidungen zu einem Umdenken.

Die Dividende

Die Aktionäre schlagen auf zwei Arten finanziellen Gewinn aus ihren Aktien, zum einen durch Kursgewinne und zum anderen durch die Dividende. Sie kann dann von der AG ausgeschüttet werden, wenn das Unternehmen einen Überschuss erwirtschaftet hat. Wie groß der Teil ist, der dem einzelnen Aktionär dabei ausgeschüttet wird, hängt von seinem Anteil am Grundkapital ab.

Bei der Bemessung der Dividende werden der erwirtschaftete Gewinn und der Liquiditätsbedarf für das nächste Jahr berücksichtigt. Der Gewinn kann auch zur Selbstfinanzierung einbehalten werden. In diesem Fall profitieren die Anteilseigner von einer Steigerung des Unternehmenswerts, der sich wiederum in einem höheren Aktienwert niederschlägt.

Die Aktionäre und die Hauptversammlung

Alle Aktionäre haben das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen (§ 118 Abs. 1 AktG). Jede Stammaktie gewährt dem Anteilseigner hier ein Stimmrecht. Gemeinsam mit dem Aufsichtsrat wählt die Hauptversammlung eine Beratungsinstanz, die die Vorstandsmitglieder bestellt. Weiterhin ist der Vorstand verpflichtet, den Aktionären bei der Hauptversammlung den Jahresabschluss , den Aufsichtsratsbericht und den Bericht zur aktuellen wirtschaftlichen Lage vorzulegen. Sowohl Aufsichtsrat als auch Vorstand erhalten ihre Entlastung von den Teilnehmern der Hauptversammlung. Das heißt, dass die Aktionäre die Vorgehensweise des Vorstands und des Aufsichtsrats billigen. Dabei verzichten sie jedoch nicht auf etwaige Ersatzansprüche (§ 120 AktG).

Weitere Punkte, die bei der Hauptversammlung anstehen, sind die Abstimmung zur Verwendung des Gewinns und die Wahl des Abschlussprüfers der Aktiengesellschaft. Er überprüft die ordnungsgemäße Buchführung und den sauberen Jahresabschluss des Unternehmens.

 

Christian Weis

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