Der Inhalt des Arbeitsvertrages
Im Arbeitsvertrag sind Pflichten und Rechte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgehalten. In der Regel wird dazu ein Mustervertrag genutzt, der vom Arbeitgeber durch individuelle Regelungen ergänzt wird.
Folgendes sollte im Arbeitsvertrag unbedingt enthalten sein:
- Name und Anschrift beider Vertragsparteien
- Beginn des Arbeitsverhältnisses und bei befristeten Verträgen,die vorhersehbare Dauer
- Arbeitsort
- Tätigkeitsbeschreibung
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes inklusive vereinbarter Zuschläge, Zulagen, Prämien
- Die vereinbarte Arbeitszeit
- Die jährlichen Urlaubstage
- Kündigungsfristen
- Tarifliche oder betriebliche Vereinbarungen
In gesonderten Vertragsklauseln können weitere Punkte geregelt werden, so die Verschwiegenheitspflicht, Überstundenregelungen, die Regelungen zur Nutzung eines Dienstwagens oder ein Wettbewerbsverbot. Insgesamt besteht für den Arbeitsvertrag die Möglichkeit diesen frei zu vereinbaren, dennoch sind gesetzliche Vorschriften, Tarif- oder Betriebsvereinbarungen zu beachten. Besonders inhaltlich ist zu beachten, dass die Gestaltung dem ABG-Recht, §§305ff BGB entsprechen muss. Auch die Regelungen des Arbeitsschutzes müssen inhaltlich beachtet und eingearbeitet werden.
Kann ein Arbeitsvertrag auch ungültig sein?
Generell können bestimmte Klauseln im Arbeitsvertrag ungültig sein, allerdings ist deren Geltendmachung eingeschränkt. So kann ein Arbeitsvertrag in der Regel nicht für die Vergangenheit als ungültig erklärt werden. Das heißt, der Arbeitnehmer behält für die Vergangenheit seinen Lohnanspruch für die geleistete Arbeit. Wird ein Arbeitsvertrag angefochten, dann besteht auch hier in den allermeisten Fällen keine Rückwirkung. Prinzipiell wird die Anfechtung ähnlich wie eine außerordentliche Kündigung angesehen. Sind nur einzelne Abschnitte und Regelungen im Arbeitsvertrag ungültig, geht man in der Regel davon aus, dass der Arbeitsvertrag insgesamt und damit auch das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt.
Florian Weis